Die Behandlung von Bruchteilen bei der Berechnung der Urlaubsdauer regelt § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Diese Rundungsregelung nimmt Bezug auf die Rundungsregelung des § 5 Abs. 2 BUrlG. Die gesetzliche Rundungsregelung gilt ausschließlich für die Rundung des errechneten Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 BUrlG, also bei unterjährigem Ein- und Austritt des Beschäftigten.
Nach hier vertretener Auffassung erweitert die Rundungsregelung im Tarifvertrag die gesetzliche Regelung. Dies einerseits im Anwendungsbereich und andererseits durch die Vorgabe abzurunden.
Sie gilt – anders als im BUrlG, wo sie nur bei der Berechnung von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG Anwendung findet – ganz generell bei Bruchteilen von Urlaubstagen.
Anwendungsfälle sind
- die Zwölftelung bei unterjährigem Eintritt oder Austritt aus dem Arbeitsverhältnis,
- Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder
- bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit.
Verbleibt danach bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Diese Abrundung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist jedoch zulässig, da durch die Rundung "lediglich" tarifliche Urlaubsansprüche betroffen sein können. Die Auffassung des BAG
, wonach der Anteil unter 0,5 nicht abzurunden, sondern in der konkret errechneten Summe zu erfüllen oder abzugelten ist, bezieht sich lediglich auf den gesetzlichen Urlaub. Die "Abrundungsregelung" des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD ist mit Blick auf den gesetzlichen Mindesturlaub unproblematisch, da dieser nicht unterschritten wird.
Die Frage des erweiterten Anwendungsbereichs der Rundungsregelung hat bei einem tariflichen Urlaubsans...