Die Behandlung von Bruchteilen bei der Berechnung der Urlaubsdauer regelt § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Diese Rundungsregelung nimmt Bezug auf die Rundungsregelung des § 5 Abs. 2 BUrlG und erweitert sie in mehrfacher Hinsicht. Sie gilt – anders als im BUrlG, wo sie nur bei der Berechnung von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG Anwendung findet – ganz generell bei Bruchteilen von Urlaubstagen. Anwendungsfälle sind die Zwölftelung bei unterjährigem Eintritt oder Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit. Verbleibt danach bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Auszubildender wird am 1.3. des Jahres eingestellt. Sein Urlaubsanspruch von 28 Tagen wird gem. § 9 TVAöD-BT i. V. m. § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD um 2/12 für die Monate Januar und Februar, in denen das Ausbildungsverhältnis noch nicht bestanden hat, gekürzt. Der verbleibende Anspruch beträgt 23,33 Urlaubstage. Nach der Rundungsregelung des entsprechend anzuwendenden § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD bleibt der Bruchteil von 0,33 Urlaubstagen unberücksichtigt.

Allerdings vertritt das BAG die Auffassung, dass Bruchteile, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind, nicht umgekehrt abzurunden sind[1], da der Wortlaut nur die Aufrundung vorsehe. Der Arbeitgeber hat den unter 0,5 liegenden Bruchteil eines Urlaubstags durch Freistellung von der Arbeitspflicht für Stunden und Minuten zu gewähren. Diese Rechtsprechung lässt jedoch die Wirksamkeit der Abrundungsregel in § 26 Abs. 1 Satz 4 unberührt, da auch bei einer Abrundung der gesetzliche Grundurlaub nicht unterschritten wird.

Von Bedeutung ist dieses Abrundungsverbot beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, da sich dieser nach der Grundregelung des gesetzlichen Urlaubs richtet. Ergeben sich hier bei der Urlaubsberechnung Bruchteile von unter 0,5 Urlaubstagen, ist nicht abzurunden. Vielmehr ist dieser Bruchteil durch Freistellung zu gewähren.[2]

[2] Arnold/Tillmanns/Rambach, BUrlG, § 208 SGB IX, Rz. 9.

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