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Urlaub / 6.2 Übertragung bis zum 31.3.

Christian Wäldele
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Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD bis zum 31.3. angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.3. beginnt, er kann also in den April hineinreichen.

 
Hinweis

Bei einer Übertragung gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG oder bei einer betriebsüblichen automatischen Übertragung besteht zu Jahresbeginn eine erweiterte Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers.

Zum einen bezüglich des neu erworbenen Jahresurlaubs wie oben dargestellt.

Zum anderen aber auch konkret bezüglich des übertragenen Resturlaubs aus dem letzten Jahr. Dem Arbeitnehmer ist konkret die Anzahl der übertragenen Resturlaubstage mitzuteilen und dass er diese bis zum 31.3. dieses Jahres anzutreten hat. Dies ist mit dem klaren Hinweis zu verbinden, dass andernfalls diese Resturlaubstage verfallen, es sei denn der Arbeitnehmer ist aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert.

Wird der Resturlaub betrieblich für einen längeren Zeitraum übertragen, ist der Hinweis entsprechend der längeren Übertragungsdauer zu fassen.

Bei Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit verfällt der Resturlaub nicht, sondern tritt im folgenden Jahr neben den neuen Jahresurlaub.

Sollte der Beschäftigte am oder kurz vor dem 31.3. den Urlaub antreten, jedoch dann im April noch während des (Alt-)Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, kann der restliche Urlaub (Tage der Erkrankung im Urlaub) nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht nachgewährt werden, sondern verfällt endgültig. Es ist nach der tariflichen Regelung keine Übertragung bis zum 31.5. mehr möglich, da dies eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3. voraussetzt.[1] Diese liegt jedoch gerade nicht vor. Diese tarifliche Regelung ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH einsc...

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