Bei einer Übertragung gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG oder bei einer betriebsüblichen automatischen Übertragung besteht zu Jahresbeginn eine erweiterte Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers.
Zum einen bezüglich des neu erworbenen Jahresurlaubs wie oben dargestellt.
Zum anderen aber auch konkret bezüglich des übertragenen Resturlaubs aus dem letzten Jahr. Dem Arbeitnehmer ist konkret die Anzahl der übertragenen Resturlaubstage mitzuteilen und dass er diese bis zum 31.3. dieses Jahres anzutreten hat. Dies ist mit dem klaren Hinweis zu verbinden, dass andernfalls diese Resturlaubstage verfallen, es sei denn der Arbeitnehmer ist aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert.
Wird der Resturlaub betrieblich für einen längeren Zeitraum übertragen, ist der Hinweis entsprechend der längeren Übertragungsdauer zu fassen.
Bei Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit verfällt der Resturlaub nicht, sondern tritt im folgenden Jahr neben den neuen Jahresurlaub.