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Überstunden/Mehrarbeit / 10 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats

Anika Steffens, Prof. Dr. Klaus Hock †
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Im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterscheidet das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung[1] wie folgt: Sobald die Anordnung von Überstunden einen kollektiven Tatbestand erfüllt, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Einen kollektiven Bezug stellt dabei grundsätzlich auch die Anordnung einer Überstunde gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer dar. Nur dann, wenn eine solche Überstunde aus bestimmten Gründen nur von einem bestimmten einzelnen Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, kann es an einem kollektiven Bezug fehlen. Nur in einem solchen Fall wäre die Anordnung der Überstunde mitbestimmungsfrei.

Im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes billigte bisher die Rechtsprechung der Personalvertretung bei der Verteilung von Überstunden auf die Wochentage eine Mitbestimmung zu. Nicht dagegen bei der Anordnung selbst oder bei der Bemessung der Stundenmenge. Eine Mitbestimmung bestand auch dann nicht, wenn der Zeitpunkt der Überstunde so eng mit deren Anordnung verknüpft war, dass beides nicht getrennt werden konnte, beispielsweise bei der unmittelbaren Erledigung eines Einzelvorgangs. Mit Beschluss vom 30.6.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht die Mitbestimmung der Personalräte bei Arbeitszeitfragen ausgeweitet.[2] Danach erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden. Die Mitbestimmung erfasst damit grundsätzlich alle Fälle der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, egal ob im Einzelfall oder allgemein verfügt.

In einigen Landespersonalvertretungsgesetzen ist bereits die Frage der Anordnung von Überstunden mitbestimmungspflichtig.[3] Das ist nicht der Fall in den Personalvertretungsgesetzen von Bayern, ...

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