Bereits aus Art. 3 Abs. 2 GG ergibt sich, dass Männer und Frauen gleichbehandelt werden müssen. Demnach dürfen Arbeitnehmerinnen ihren männlichen Kollegen gegenüber nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag benachteiligt werden.
Nach Art. 141 EWG-Vertrag und der EWG-Richtlinie 75/117 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anzuwenden.
Das Lohngleichheitsgebot, das unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten ist, verbietet nicht nur Vergütungsregelungen, die unmittelbar nach dem Geschlecht differenzieren. Nach Auffassung des EuGH und des BAG ist auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen unzulässig.
Wenn eine Regelung Arbeitnehmer ausnimmt und dabei auf Gruppenmerkmale abstellt, die aus geschlechtsspezifischen Gründen wesentlich mehr Frauen als Männer erfüllen, liegt eine solche mittelbare Diskriminierung vor. Da nach wie vor überwiegend Frauen in Teilzeitarbeitsverhältnissen beschäftigt sind – im Dienstleistungsbereich ca. 90 % –, liegt in einer unterschiedlichen Behandlung von Teil- und Vollzeitkräften grundsätzlich eine verdeckte Frauendiskriminierung.
Nimmt eine Versorgungsregelung, z. B. eine Betriebsrente, generell Teilzeitbeschäftigte aus, so ist der Ausschluss wegen einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen unwirksam. Auch bei der Berechnung der Betriebsrente dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden.
Eine Differenzierung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die faktisch unterschiedliche Behandlung der Geschlechter zur Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderlich ist.