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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.2.3 Temporäre Bedarfsgemeinschaften

Franz-Josef Sauer
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Rz. 85

Lebt ein Kind abwechselnd bei Vater und Mutter, denen das Sorgerecht je zur Hälfte eingeräumt wurde, kann in beiden Wohnungen jeweils der volle Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, also ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen, wenn sich das Kind in etwa gleichgewichtig bei beiden Elternteilen aufhält. Dann kann eine Hauptverantwortung nur eines Elternteils nicht festgestellt werden (BSG, Urteil v. 11.7.2019, B 14 AS 23/18 R, vgl. auch BT-Drs. 19/21797). Grundsätzlich kommt es bei temporären Bedarfsgemeinschaften anderer Art auf die Umstände des Einzelfalls an (so auch BSG, Urteil v. 29.8.2019, B 14 AS 43/18 R), nach Auffassung der Bundesregierung wird der höhere Wohnraumbedarf regelmäßig in beiden Bedarfsgemeinschaften anerkannt. Bei Ausübung des Umgangsrechts ist der Bedarf für die Unterkunft weder regelhaft zu erhöhen noch kann bei einem Umgang im üblichen Umfang davon ausgegangen werden, dass kein weiterer Bedarf besteht. Es ist dem BSG zufolge eine Einzelfallprüfung anzustellen, es ist nicht die Einschätzung der Eltern maßgebend. Nach Auffassung des LSG Sachsen ist erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils in Bezug auf sein beim anderen Elternteil lebendes minderjähriges Kind Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils (LSG Sachsen, Urteil v. 15.1.2015, L 2 AS 161/11). Dieser ist auch aktiv dazu legitimiert, die Ansprüche geltend zu machen. Die Jobcenter erkennen ein Kinderzimmer in aller Regel auch bei beiden Elternteilen an, wenn diese ein klassisches Umgangsrecht vereinbart haben, etwa die Wahrnehmung an jedem zweiten Wochenende und einem mehrwöchigen Zeitraum in den Sommerferien. Ein höherer Wohnbedarf kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Wohnverhältnisse ansonsten für den Besuch des Kindes evident ungeeignet ...

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