Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 11b Absetzbeträge / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 21

Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Bürgergeld-V (vgl. auch LSG Hessen, Urteil v. 22.6.2012, L 7 AS 643/10), seit dem 1.8.2016 auch im Rahmen vorläufiger Entscheidungen nach § 41a. Insofern ist jeweils zu entscheiden, ob es sich bei einem Abzugsposten um einen Absetzbetrag nach § 11b oder eine Betriebsausgabe handelt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Absetzung der auf das Einkommen entfallenden Steuern. Es können nur die Steuern auf das Äquivalenzeinkommen abgesetzt werden, das nach § 11 zu berücksichtigen ist. Steuern auf Einnahmen, die unberücksichtigt bleiben, werden davon nicht erfasst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Steuern bereits entrichtet sein. Davon werden auch Steuern erfasst, die fällig sind (z. B. Vorauszahlungen), sofern sie einem erzielten, also zugeflossenen Einkommen gegenüberstehen.

 

Rz. 22

Steuern i. S. d. Grundsicherungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Steuern, die aktuell das Einkommen mindern, also im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen (von der Bruttoeinnahme) abgezogen werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen. Hierfür ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Anlage 2 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung
    3
  • Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (KV) / 3.3 Leistungserbringer
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 14.10.2009 [bis ... / Beispiel 46 (zu B 2.3.3.2):
    0
  • Jansen, SGB VI § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
    0
  • Jansen, SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente
    0
  • Jansen, SGG § 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfah ... / 1.1 Entstehung der Norm
    0
  • Jung, SGB VIII § 42c Aufnahmequote / 2.1 Verteilungsschlüssel (Abs. 1)
    0
  • Jung, SGB VIII § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes ... / 2.3 Einzelfälle nach Abs. 1
    0
  • Sauer, SGB II § 42a Darlehen / 2.5 Darlehen bei Ausbildung (Abs. 5)
    0
  • Sauer, SGB II § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- ... / 2.4 Rechte der Personalvertretung bei den Trägern
    0
  • Sauer, SGB II § 53 Statistik und Übermittlung statistisc ... / 2.6 Geltung von Vorschriften aus dem Recht der Arbeitsförderung
    0
  • Sommer, SGB V § 116b Ambulante spezialfachärztliche Vers ... / 1.1 Überblick
    0
  • Sommer, SGB V § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur
    0
  • Sommer, SGB V § 130a Rabatte der pharmazeutischen Untern ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren