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Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.4 Zweckbestimmte Einnahmen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 32

Abs. 3 Satz 1 schützt zweckgebundene Einnahmen, die einen anderen Zweck als die Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II verfolgen. Die Vorschrift stellt die Zweckerreichung sicher. Auf die Herkunft der Einnahmen kommt es grundsätzlich nicht an. An einer Zweckbestimmung fehlt es, wenn der Bezieher von Einkommen weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, es zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen (SG Karlsruhe, Urteil v. 6.8.2014, S 15 AS 77/14). Diese Auffassung ist nicht unumstritten, weil das Gesetz lediglich eine ausdrücklich anderweitige Zweckbestimmung fordert, nicht aber, dass nur eine anderweitige Nutzung der Leistung vorgeschrieben oder nur möglich ist. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht für eine Einordnung in Abs. 3 nicht aus. Wird auf den Gesamtzusammenhang abgestellt, muss sich gleichwohl eine eindeutige Zweckbestimmung aus den verfügbaren Materialien ableiten lassen. Im Zweifel ist darauf abzustellen, was die Leistung prägt. Die gesetzliche Regelung fordert zudem eine öffentlich-rechtliche Grundlage. Daher muss die Einnahme auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, die den Zweck insofern ausdrücklich ausweist, als diese deutlich erkennbar wird, etwa auch aus den Anspruchsvoraussetzungen, den Gesetzesmaterialien oder anderen Hinweisen. Der Zweck selbst wird idealerweise benannt, muss aber nicht ausdrücklich genannt werden. Das trifft z. B. auf Aufwandspauschalen an einen gesetzlichen Betreuer nach § 1878 BGB zu. Dabei handelt es sich um einen reinen Aufwendungsersatz. Die Entschädigung enthält anders als Diäten kein Element zum Ausgleich von Verdienstausfall oder zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SG Dortmund, Urteil v. 30.4.2015, S 30 AS 986/13). Bei anderen Leistungen Dritter kommt ei...

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