Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.1 Abgrenzungen

Franz-Josef Sauer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 16

Welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wird für § 11a abschließend geregelt. Weitere Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt werden, können sich aus der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1, der Bürgergeld-V seit dem 1.1.2024 i. d. F. der Zwölften Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 20.8.2024 (BGBl. I Nr. 267).

ergeben. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Problematiken, auf Einzelfragen wird bei der konkreten Vorschrift eingegangen.

Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode ist die Absicht festgeschrieben, einen einheitlichen und harmonisierten Einkommensbegriff in allen Gesetzen festzulegen. Die Bundesregierung beabsichtigt, zu dem Themenbereich u. a. auch das Gutachten des Normenkontrollrates vom Juni 2021 "Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht. Der modulare Einkommensbegriff" zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/290). Bis Ende 2024 sind keine Regelungen getroffen worden.

 

Rz. 17

Nicht als Einkommen nach § 11, sondern nach Maßgabe des § 12 ist Vermögen zu berücksichtigen. Für das Einkommen gilt die modifizierte Zuflusstheorie. Das BSG hat sich insoweit der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen. Sie besagt, dass zum Einkommen alles gehört, was in der Zeit dem Leistungsberechtigten zufließt, während er einen Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Davon sind nur die Einnahmen ausgenommen, die im Ergebnis eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (Erspartes und Schadensersatzleistungen). Einem selbstständigen Versicherungsvertreter von einer Versicherung ausgezahlte vormalige Stornorücklage aus einbehaltenen Provisionen ist als Einkommen zu berücksichtigen (SG Halle, Urteil v. 11.2.2014, S 29 AS 953/11). Davon abzugrenzen ist Vermögen. Dieses ist erst ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    397
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    388
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    343
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    324
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    296
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    272
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    261
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    196
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    189
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    186
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    181
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    156
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    148
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    146
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    141
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    137
  • Wann liegt eine Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer vor?
    134
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    132
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    131
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    131
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren