Rz. 16
Welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wird für § 11a abschließend geregelt. Weitere Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt werden, können sich aus der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1, der Bürgergeld-V seit dem 1.1.2024 i. d. F. der Zwölften Änderung der Bürgergeld-Verordnung v. 20.8.2024 (BGBl. I Nr. 267).
ergeben. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Problematiken, auf Einzelfragen wird bei der konkreten Vorschrift eingegangen.
Im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode ist die Absicht festgeschrieben, einen einheitlichen und harmonisierten Einkommensbegriff in allen Gesetzen festzulegen. Die Bundesregierung beabsichtigt, zu dem Themenbereich u. a. auch das Gutachten des Normenkontrollrates vom Juni 2021 "Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht. Der modulare Einkommensbegriff" zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 20/290). Bis Ende 2024 sind keine Regelungen getroffen worden.
Rz. 17
Nicht als Einkommen nach § 11, sondern nach Maßgabe des § 12 ist Vermögen zu berücksichtigen. Für das Einkommen gilt die modifizierte Zuflusstheorie. Das BSG hat sich insoweit der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen. Sie besagt, dass zum Einkommen alles gehört, was in der Zeit dem Leistungsberechtigten zufließt, während er einen Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat. Davon sind nur die Einnahmen ausgenommen, die im Ergebnis eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (Erspartes und Schadensersatzleistungen). Einem selbstständigen Versicherungsvertreter von einer Versicherung ausgezahlte vormalige Stornorücklage aus einbehaltenen Provisionen ist als Einkommen zu berücksichtigen (SG Halle, Urteil v. 11.2.2014, S 29 AS 953/11). Davon abzugrenzen ist Vermögen. Dieses ist erst ...