Nach § 3 Abs. 2 BRKG sind Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Anrechenbare Leistungen in diesem Sinne sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile wie Sachleistungen oder Nutzungsberechtigungen, die dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Hierzu gehören neben Leistungen aus Kundenbindungsprogrammen, wie Prämiensystemen, auch solche, die nach geltenden Fahrgast- oder Fluggastrechten gewährt werden, z. B. aufgrund von erheblichen Verspätungen oder Ausfällen des Verkehrsmittels. In diesen Fällen kommen für bereitgestellte Mahlzeiten § 6 Abs. 2 BRKG, für bereitgestellte Hotelzimmer § 7 Abs. 2 BRKG und für als Entschädigungsleistung gezahlte Geldbeträge § 3 Abs. 2 BRKG zur Anwendung.
Leistungen, die hingegen als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen und damit aus persönlichen Gründen gewährt werden, wie z. B. im Zusammenhang mit dem Ausfall von Klimaanlagen in überhitzten oder unterkühlten Zügen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 BRKG und kommen dem Dienstreisenden selbst zugute. Dies gilt sowohl für finanzielle Entschädigungen wie Geldbeträge oder Gutscheine als auch für Naturalleistungen wie Mahlzeiten, Kaffee, Kaltgetränke usw. In diesen Fällen fehlt der für die Anrechnung erforderliche innere Zusammenhang der gewährten Leistung mit dem Dienstgeschäft ("... aus Anlass einer Dienstreise ..."). Verspätungen sowie Nichtbeförderungen und sich daraus ergebende Konsequenzen (Verlängerung der Reise, andere Reisewege, unbekannte Orte usw.) stellen keine Beeinträchtigungen im vorstehenden Sinne dar, auch wenn sie subjektiv als solche empfunden werden.
Etwaige Ansprüche gegenüber den Ver...