Nach § 3 Abs. 2 BRKG sind Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Anrechenbare Leistungen in diesem Sinne sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile wie Sachleistungen oder Nutzungsberechtigungen, die dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Hierzu gehören neben Leistungen aus Kundenbindungsprogrammen, wie Prämiensystemen, auch solche, die nach geltenden Fahrgast- oder Fluggastrechten gewährt werden, z. B. aufgrund von erheblichen Verspätungen oder Ausfällen des Verkehrsmittels. In diesen Fällen kommen für bereitgestellte Mahlzeiten § 6 Abs. 2 BRKG, für bereitgestellte Hotelzimmer § 7 Abs. 2 BRKG und für als Entschädigungsleistung gezahlte Geldbeträge § 3 Abs. 2 BRKG zur Anwendung.

Leistungen, die hingegen als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen und damit aus persönlichen Gründen gewährt werden, wie z. B. im Zusammenhang mit dem Ausfall von Klimaanlagen in überhitzten oder unterkühlten Zügen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 BRKG und kommen dem Dienstreisenden selbst zugute. Dies gilt sowohl für finanzielle Entschädigungen wie Geldbeträge oder Gutscheine als auch für Naturalleistungen wie Mahlzeiten, Kaffee, Kaltgetränke usw. In diesen Fällen fehlt der für die Anrechnung erforderliche innere Zusammenhang der gewährten Leistung mit dem Dienstgeschäft ("... aus Anlass einer Dienstreise ..."). Verspätungen sowie Nichtbeförderungen und sich daraus ergebende Konsequenzen (Verlängerung der Reise, andere Reisewege, unbekannte Orte usw.) stellen keine Beeinträchtigungen im vorstehenden Sinne dar, auch wenn sie subjektiv als solche empfunden werden.

Etwaige Ansprüche gegenüber den Verkehrsträgern können grundsätzlich nur durch den Reisenden selbst geltend gemacht werden. Der Dienstherr (Reisestelle) kann die Ansprüche selbst geltend machen, soweit dies aus Wirtschaftlichkeitsgründen geboten ist und der Reisende dem zugestimmt hat.[1]

Mit dem neuen Fahrgastrechtegesetz gelten seit dem 29.7.2009 einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden.

  • Ab 60 Minuten Verspätung an ihrem Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 %. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
  • Für den IC Bus des DB Fernverkehrs gelten die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr analog.
  • Streckenzeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Bei Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs bitten wir die Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte einzureichen.
  • Entschädigungsbeträge von weniger als 4 EUR werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs mindestens 2 (1. Klasse) bzw. 3 (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen.
  • Bei Zeitkarten werden insgesamt maximal 25 % des Zeitkartenwertes entschädigt.
  • Bei Rail&Fly und RIT-Fahrkarten erfolgt durch das Servicecenter Fahrgastrechte eine pauschale Entschädigung bei einer Verspätung ab 60 Minuten am Zielort der Eisenbahnbeförderung: 10 EUR (2. Klasse) bzw. 15 EUR (1. Klasse).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Eisenbahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, in den Bereich des Reisevertragsrechts fallen. Sollte der Fahrtgast also andere, nicht die Eisenbahnfahrt betreffende Rückfragen oder Beschwerden haben, muss er sich für diese Themen direkt an seinen Reiseveranstalter bzw. seine Airline wenden, weil hierfür u. U. andere gesetzliche Regelungen und Rechtsansprüche in Betracht kommen.

  • Der Fahrgast kann im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.

Entschädigung pro Fahrt für Zeitkarten ab 60 Minuten Verspätung

 
  2. Klasse 1. Klasse
Zeitkarten des Nahverkehrs Länder-Tickets Schönes-Wochenende-Ticket 1,50 EUR 2,25 EUR
Zeitkarten des Fernverkehrs 5,00 EUR 7,50 EUR
BahnCard 100 10,00 EUR 15,00 EUR

Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort seiner Fahrkarte kann der Fahrgast:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Besitzt der Fahrgast eine Fahrkarte des ...

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