Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Pfändung gegenstandslos. Zu empfehlen ist ein kurzer Hinweis des Arbeitgebers an den bzw. die Gläubiger. Diese Mitteilung sollte sich auf die Tatsache des Ausscheidens beschränken. Keinesfalls sollte im Hinblick auf das Datenschutzgesetz mitgeteilt werden, wo nunmehr der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt jedoch vor, wenn es lediglich zum Ruhen kommt, z. B. Grundwehrdienst, Erziehungsurlaub, Sonderurlaub. Hier bleibt die Pfändung wirksam.

 
Praxis-Tipp

Begründen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung innerhalb von 9 Monaten das Arbeitsverhältnis neu, erstreckt sich die Pfändung auf die Lohnforderung aus dem neuen Arbeitsverhältnis (§ 833 Abs. 2 ZPO).

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