Nach den Entscheidungen des EuGH vom 17.11.2016[1] und des BAG vom 21.2.2017[2] ist der Einsatz von DRK-Schwestern auf der Basis von Gestellungsverträgen mit DRK-Schwesternschaften als Arbeitnehmerüberlassung zu werten. Dies hatte zunächst zur Folge, dass die Vorschriften des AÜG und damit u. a. auch die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zur Anwendung kamen.

Da das DRK zur Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen verpflichtet ist und diese Aufgabenstellung durch die vollständige Anwendung des AÜG erheblich behindert würde, wurde mit Geltung von 25.7.2017 die Neufassung von § 2 Abs. 4 des DRK-Gesetzes beschlossen.

§ 2 Abs. 4 des DRK-Gesetzes[3], gültig seit 25.7.2017, lautet:

"(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist."

Inhaltlich bedeutet dies:

 
Wichtig

Geltung des AÜG mit Ausnahme der Höchstüberlassungsdauer auch für DRK-Schwesternschaften

Nach der Änderung des DRK-Gesetzes finden für gestellte DRK-Schwestern die Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten keine Anwendung. Damit ist die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft möglich.

Die übrigen Vorschriften des AÜG finden jedoch auf die DRK-Schwesternschaften Anwendung, insbesondere müssen letztere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen. Es gilt vor allem der Grundsatz der Gleichstellung mit den Arbeitnehmern des Entleihbetriebes, meist Krankenhäusern, nach § 8 AÜG.

Von der Schwesternschaft muss sichergestellt werden, dass die beim Entleihbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen angewendet werden.

Insbesondere gilt auch der Grundsatz des Equal Pay, da die Schwesternschaft nicht tarifgebunden ist, und zwar von Beginn der Überlassung an.

[3] Änderung des DRK-Gesetzes durch Art. 9a des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.7.2017 (BGBl I. S. 2575).

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