Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1 ArbZG) der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) eingehalten werden, ist vom Arbeitgeber als Adressat des Arbeitsschutzes zu überwachen. Wie sich aus den Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 22, 23 ArbZG ergibt, ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.[1] Der Arbeitnehmer darf nur beschäftigt werden, wenn die Vorschriften des ArbZG eingehalten sind.[2] Der Arbeitgeber hat somit ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Nebenbeschäftigungen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten unterliegen nicht den gesetzlichen Arbeitszeitbegrenzungen. Führt eine sehr umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit jedoch zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Beschäftigten, so kann sie untersagt werden.

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