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Nebentätigkeit / 3.2 Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers

Marcella Megler
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Die Aufnahme und Ausübung einer Nebentätigkeit ist dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dieser Begriff ist sehr weit zu verstehen.[1] Hierzu zählen z. B.

  • entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt,
  • insgesamt die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen überschreiten würde, § 3 ArbZG,
  • gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde,
  • während des Urlaubs erfolgt und damit gegen § 8 BUrlG verstößt,
  • während einer Erkrankung des Beschäftigten erfolgt und damit den Heilungsprozess verzögert,
  • die Gefahr negativer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit mit sich bringt,
  • in Widerstreit zu den dienstlichen Pflichten steht.
[1] BAG, Urteil v. 28.2.2002, 6 AZR 357/01.

3.2.1 Konkurrenzsituation

Aus der allgemeinen Treuepflicht ergibt sich, dass der Arbeitnehmer keine Nebentätigkeit ausüben darf, die in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber steht. Allerdings gilt das Konkurrenzverbot bei reiner Hilfstätigkeit nur eingeschränkt. Unter reiner Hilfstätigkeit wäre z. B. die Tätigkeit als Bote, Telefonistin oder Reinigungskraft zu verstehen.[1]

Die Treuepflicht gilt nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur zeitlich befristet und gegen Zahlung einer Karenzentschädigung zulässig.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch § 57, Rn. 7: vgl. auch (wenn auch nicht abschließend entschieden) BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 66/09.

3.2.2 Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

Das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht setzt im Interesse der Gesundheit des Beschäftigten und der Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 1 Abs. 1 ArbZG) der zulässigen Arbeitszeit Grenzen. Dabei sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ArbZG). Dass die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) und die Ruhezeiten (

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