Die Kündigung darf grundsätzlich an jedem Ort und zu jeder Zeit erfolgen, auch während einer Erkrankung, an einem Samstag, Sonntag oder gar einem Feiertag (z. B. Zugang einer Kündigung am 24.12.).[1] Unwirksam ist lediglich eine Kündigung zur Unzeit. Das ist der Fall, wenn der Kündigende die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausspricht, durch den er massiv die persönliche Würde des Gekündigten verletzt. In derartigen Fällen tritt neben die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 242 BGB auch ein Entschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung im Krankenhaus am Tag des Arbeitsunfalls[2]; Arbeitnehmer wird um Mitternacht aus dem Schlaf geweckt, um Kündigung erklären zu können; Kündigung auf Toilette.

Fallen Abschluss des Arbeitsvertrags und Arbeitsantritt auseinander, ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss ist im TVöD nicht enthalten. Da nach § 34 Abs. 1 TVöD eine Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist vorgeschaltet ist, beginnt die 2-wöchige Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigungserklärung und nicht etwa erst mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantritts zu laufen. Die Formulierung in § 34 Abs. 1 TVöD "seit Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses" steht dem nicht entgegen. Ihr kommt nur die Bedeutung zu, dass bis Ablauf der ersten 6 Monate (= regelmäßig Ablauf der Probezeit) eine Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist möglich sein soll.

Tritt daher ein Beschäftigter nach vorangegangener rechtzeitiger Kündigung seine Arbeit nicht an, besteht keinerlei Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, insbesondere kann er nicht seine erneuten Ausschreibungskosten geltend machen (vgl. Arbeitsvertrag).

 
Praxis-Tipp

Schließen Sie im Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer Kündigung vor Arbeitsantritt aus, etwa mit einer Formulierung wie:

Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

Die Einhaltung der Kündigungsfrist selbst kann durch eine Vertragsstrafenvereinbarung abgesichert werden. Die Vertragsstrafe darf nicht höher sein als die Vergütung für die nicht eingehaltene Dauer der Kündigungsfrist.

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