Achim Stapf, Christoph Tillmanns
Grundsätzlich ist die außerordentliche Kündigung eine fristlose Kündigung. Die soziale Auslauffrist soll in den Fällen dem Arbeitnehmer helfen, in denen zwar ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, aber die Weiterbeschäftigung aus sozialen Erwägungen noch vertretbar ist.
Die außerordentliche Kündigung beruht auf dem Vorliegen eines "wichtigen Grundes". Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist also unmöglich und dem Arbeitgeber ist ein Zuwarten bis zum Termin der ordentlichen Kündigung nicht zuzumuten. Dazu passt die Anwendung einer sozialen Auslauffrist auf den ersten Blick überhaupt nicht. Es ist dann an eine soziale Auslauffrist zu denken, wenn eine ordentliche Kündigung gar nicht möglich ist.
11.7.1 Tarifliche Unkündbarkeit
Für den öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 2 TVöD Tarifgebiet West) ist dieser Bereich immer noch einer der wichtigsten Anwendungsfälle der sozialen Auslauffrist.
Dabei wiederum wird dem Bereich der personenbedingten, krankheitsbedingten Kündigung die größte Relevanz zukommen. Bejaht vom LAG Rheinland-Pfalz für den Fall einer Alkoholkrankheit (ordentlich unkündbar + 70 MdE).
Nur so kann der Wertungswiderspruch verhindert werden, dass sonst der tariflich unkündbare Arbeitnehmer allein wegen seines besonderen Schutzes benachteiligt würde. Ist dem Arbeitgeber wegen der "Unkündbarkeit" des Arbeitnehmers dessen Weiterbeschäftigung im Hinblick auf die weiter zu erwartenden Fehlzeiten bis zum Pensionsalter unzumutbar, wäre bei unterstellter Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung zulässig. Daher muss in diesen Fällen dem Beschäftigten eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingeräumt werden.
Nicht nur die dauerhafte Unmöglichkeit zur Erbringung der vertraglichen geschuldeten Leistungen kann ein Kündigungsgrund sein, sondern auch die begründete ...