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Jansen, SGB IV § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung / 2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung

Dr. Johannes Jansen
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2.1.1 Aufsicht

 

Rz. 2

Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (§ 90 Abs. 1). Zum Inhalt der Aufsicht vgl. Komm. zu § 87.

2.1.2 Mitwirkung

 

Rz. 3

Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen.

Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle (wie bei der Aufsicht) beschränkt. Es hat vielmehr einen eigenen Entscheidungsspielraum und kann dabei übergeordnete Gesichtspunkte berücksichtigen (BSGE 23 S. 206, 209; BSGE 31 S. 247, 257).

Die wichtigsten Mitwirkungsrechte bestehen im Bereich der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen der Versicherungsträger (§ 34 Abs. 1), von Dienstordnungen und Stellenplänen der Berufsgenossenschaften (§ 147 Abs. 2 SGB VII), von Gefahrtarifen (§ 158 SGB VII) und von Zusatzbeiträgen (§ 242 Abs. 2 SGB V). Genehmigungspflichtig sind auch die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, Darlehen für gemeinnützige Zwecke und – in bestimmten Fällen – der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden (§ 85).

2.1.3 Sonstige (ausgewählte) Aufgaben

 

Rz. 4

Mindestens alle 5 Jahre hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und Pflegekassen zu prüfen (§ 274 SGB V).

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es ist Prüfungsamt für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.

Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs v. 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung ...

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