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Gewerkschaften/Streik (BAT) / 3.8 Schlichtungsverfahren

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Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 30.09.2002. Die Geschäftsstelle der VKA in Köln ist zugleich die Geschäftsstelle der Schlichtungskommission. Die Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren gilt für die Tarifgebiete West und Ost gleichermaßen. Das Schlichtungsverfahren wird von einer Schlichtungskommission durchgeführt, die sich aus zwei unparteiischen Vorsitzenden, die von den Tarifvertragsparteien einvernehmlich berufen werden, sowie je drei Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und neun Vertretern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft andererseits zusammensetzt. Die beiden Vorsitzenden der Schlichtungskommission wechseln sich als stimmberechtigte Vorsitzende von Schlichtungsverfahren zu Schlichtungsverfahren ab. Der nicht amtierende Vorsitzende nimmt an den Beratungen der Schlichtungskommission teil.

Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt worden sind. Das Schlichtungsverfahren kann dann innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erklärung des Scheiterns von jeder Tarifvertragspartei eingeleitet werden. Auf Grund der Änderung der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 1.10.1990 ist nunmehr eine förmliche Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen erforderlich. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das Urteil des BAG, Urt. v. 21.06.1988 – 1 AZR 651/86 reagiert, wonach eine Gewerkschaft mit dem Aufruf zum Warnstreik zum Ausdruck bringe, dass sie alle Verständigungsmöglichkeiten für ausgeschöpft halte und damit zugleich das Scheitern der Verhandlungen erkläre. Sonst würde...

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