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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 5.1.1 Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gehört stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn muss aber nicht nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) individuell versteuert werden, sondern es besteht auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte durch den Arbeitgeber. Diese Pauschalbesteuerung ist dann außerordentlich attraktiv, wenn sie mit dem einheitlichen Steuersatz von 2 % (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer) vorgenommen werden kann. Voraussetzung für die Anwendung der sog. einheitlichen Pauschsteuer ist das Vorliegen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV, bei der arbeitgeberseitig Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung erbracht werden. Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu. Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, auch in diesen Fällen den Steuerabzug nach Maßgabe der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durchzuführen. Dies ist auch unproblematisch, wenn z. B. Rentner oder Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, für die die Steuerklasse I zur Anwendung kommt, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Problematisch sind indes die Fälle, in denen beim Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse V zur Anwendung käme; in diesen Fällen könnte der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihn treffende arbeits...

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