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Gelöbnis, Verpflichtungserklärung (§ 6 BAT)

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Sinn und Zweck des Gelöbnisses

Das Gelöbnis (§ 6 BAT) ist ein ernsthaftes (feierliches) Versprechen. Es wird durch Handschlag bekräftigt. Diese Form wurde aus dem älteren deutschen Recht übernommen, wo der Handschlag eine besondere Form der Begründung vertraglicher Haftung darstellte. Dem Angestellten soll durch das Gelöbnis in besonderer Weise vor Augen geführt werden, daß er der Allgemeinheit dient und seine Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit uneigennützig wahrzunehmen hat.

Rechtsnatur des Gelöbnisses

Das Gelöbnis hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Daher ist das Gelöbnis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluß des Arbeitsvertrages. Die Pflichten des Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auch die politische Treuepflicht (vgl. § 8 BAT), bestehen auch bei Fehlen des Gelöbnisses. Verletzt daher ein Angestellter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber mit den entsprechenden Sanktionen wie z.B. Abmahnung, Schadenersatz, Kündigung etc. reagieren, selbst wenn ein Gelöbnis nicht abgelegt wurde.

Umgekehrt führt eine Gesetzesverletzung nicht automatisch dazu, daß zugleich eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Gesetzesverletzung konkret berührt wird.

Bei BAT-Anwendern ohne besondere Nähe zum öffentlichen Dienst erscheint die Ablegung des Gelöbnisses unangebracht. Es empfiehlt sich, den § 6 BAT bei der Verweisung auf die Geltung des BAT im Arbeitsvertrag auszuschließen.

Regelung des § 6 BAT

Die Ablegung des Gelöbnisses ist für alle Angestellten, die unter den BAT fallen, zwingend vorgeschrieben. Auf die Art des Arbeitsverhältnisses wie z.B. Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, kurzzeitige Tätigkeit oder Beschäftigung auf unbestimmte D...

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