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Feiertage, Entgelt bei Feiertagsarbeit / 3.5 Höhe des Feiertagsentgelts

Jutta Schwerdle
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Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dem Beschäftigten ist "das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte" (§ 2 Abs. 1 EFZG).

Der Beschäftigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn an diesem Tag kein Feiertag, sondern ein normaler Arbeitstag vorgelegen hätte. Das sog. Entgeltausfallprinzip findet Anwendung.

Dem Beschäftigten wird sein regelmäßiges Entgelt, z. B. das vereinbarte Stundenentgelt einschließlich aller Zulagen, weitergezahlt.

Wären – ohne Berücksichtigung des Feiertags – an dem betreffenden Tag Überstunden/Mehrarbeit geleistet worden, so sind im Rahmen der Entgeltfortzahlung für Feiertage auch die entsprechenden Zuschläge hierfür zu zahlen.[1]

Ausgenommen von der Entgeltfortzahlungspflicht sind Leistungen, die dem Beschäftigten als Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gewährt werden, soweit diese Aufwendungen am Feiertag nicht entstanden sind.

Erhält der Beschäftigte eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung (z. B. Leistungszulagen,§ 18 TVöD), so ist der Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. Für die Durchschnittsberechnung wird die Berücksichtigung eines Zeitraums von etwa 4 Wochen vor dem Feiertag als ausreichend angesehen.[2]

Ist der Beschäftigte am Feiertag arbeitsunfähig erkrankt und besteht für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG, § 22 Abs. 1 TVöD), so bemisst sich die Entgeltfortzahlung für den Feiertag nach den Vorschriften über das Feiertagsentgelt (§ 4 Abs. 2 EFZG).

Der Beschäftigte erhält für den Feiertag also Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des Feiertagsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Der Feiertag fällt in die 3. Krankheitswoche des Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist nac...

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