Kommt es zur Überzahlung von Entgelt, so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Rückerstattung des zu viel gezahlten Entgelts verlangen. Anspruchsgrundlage bilden tarifvertragliche Rückzahlungsklauseln (z. B. § 18 TVSöD, § 22 TVHöD) oder die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Tarifvertragliche Ausschlussfristen (z. B. § 37 TVöD) sind materielle Ausschlussfristen und stehen auch ohne Einrede einer Rückforderung entgegen (vgl. Stichwort Ausschlussfrist). Entgelt sind alle Geldleistungen, die der Arbeitgeber erbracht hat (z. B. Tabellenentgelt, Zulagen, Zuschläge, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Trennungsgeld, Reise-/Umzugskostenvergütung, Einmalzahlungen, Zuschüsse). Dem Anspruch des Arbeitgebers aus § 812 BGB kann der Arbeitnehmer die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB) entgegensetzen. Eine Rückzahlungspflicht besteht dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverlangens nicht mehr um den überzahlten Betrag bereichert ist. Hierfür ist der Arbeitnehmer grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Beruft sich der Arbeitnehmer auf Entreicherung, so hat die Rechtsprechung zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen anerkannt.
Eine Entreicherung ist z. B. gegeben, wenn der Beschäftigte im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens geführt haben, sondern das Entgelt für Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht getätigt hätte. Die Bereicherung besteht hingegen fort, wenn der Beschäftigte mit dem Entgelt Schulden getilgt hat, da er sich hierdurch von Verbindlichkeiten befreit.
Beruft sich ein Beschäftigter bei geringen Überzahlungen auf eine Entreicherung, spricht der Beweis des 1. Anscheins dafür, da...