§ 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVöD enthält die Formel zur Ermittlung des Stundenentgelts.

 
Praxis-Tipp

Zur Ermittlung des Stundenentgelts werden die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile dividiert durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. konkret geteilt

 
  • im Bereich VKA-Tarifgebiet West
durch 169,57
  • im Bereich VKA-Tarifgebiet Ost
durch 173,92
  • beim Bund
durch 169,6
 
Hinweis

Der vorstehend ermittelte Divisor für den Bereich der VKA (West) gilt nur bei der 39-Stunden-Woche. Wird einzelvertraglich eine längere Arbeitszeit vereinbart, ist diese zur Ermittlung des zutreffenden Divisors wiederum mit dem Faktor 4,348 zu multiplizieren.

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