§ 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVöD enthält die Formel zur Ermittlung des Stundenentgelts. Danach werden zur Ermittlung des Stundenentgelts die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile dividiert durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. konkret geteilt durch 169,57. Dieser Divisor gilt jedoch nur bei der 39-Stunden-Woche.
Das LAG Hessen hat in seiner Entscheidung vom 28.7.2015 festgestellt, dass weder § 6 TVöD noch § 24 TVöD eine ausdrückliche Vorgabe enthalten, von welcher Monatsarbeitszeit im Falles eines Teilzeitarbeitsverhältnisses oder einer 39 Wochenstunden übersteigenden Arbeitsverpflichtung auszugehen und wie dementsprechend das (anteilig) geschuldete Tabellenentgelt zu errechnen ist. Aus dem Umstand, dass bei der Ausarbeitung der Tarifverträge die monatliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 4 Jahren, also von 3 x 365 und 1 x 366 Kalendertagen ermittelt worden ist, und dass sich infolgedessen 365,25 Kalendertage jährlich ergeben, hat es weiter abgeleitet, dass sich aus diesen 365,25 Kalendertagen, wenn sie durch 12 Monate und anschließend durch 7 geteilt werden, die auf einen Monat entfallenden anteiligen 4,348 Wochen ergeben. Wird einzelvertraglich eine kürzere oder längere Arbeitszeit vereinbart, ist diese zur Ermittlung des zutreffenden Divisors mit dem Faktor 4,348 zu multiplizieren. Hieraus ergeben sich bei Berechnung auf zwei Dezimalstellen folgende Monatsarbeitszeiten:
Monatsarbeitszeiten
| Wochenstunden |
Monatsstunden |
| 42 |
182,62 |
| 41 |
178,27 |
| 40 |
173,92 |
| 38,5 |
167,4 |
| 38 |
165,22 |
| 35 |
152,18 |
| 30 |
130,44 |
| 28 |
121,74 |
| 25 |
108,70 |
| 20 |
86,96 |