§ 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 TVöD enthält die Formel zur Ermittlung des Stundenentgelts.
Zur Ermittlung des Stundenentgelts werden die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile dividiert durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. konkret geteilt
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durch 169,57 |
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durch 173,92 |
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durch 169,6 |
Der vorstehend ermittelte Divisor für den Bereich der VKA (West) gilt nur bei der 39-Stunden-Woche. Wird einzelvertraglich eine längere Arbeitszeit vereinbart, ist diese zur Ermittlung des zutreffenden Divisors wiederum mit dem Faktor 4,348 zu multiplizieren.
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