3.7.1.4.1 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund (§ 26 TVÜ-Bund)

Mit Einführung der Entgeltordnung wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (Bund) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des Bundes zugeordnet, ohne dass eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen stattfand. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ausnahmen hierzu sind in § 26 TVÜ-Bund geregelt. Ergab sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, waren die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bezüglich des Antrags bedurfte es nicht. Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung ergaben sich insbesondere bei Beschäftigten, welche ab dem 1.10.2005 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, bei denen entsprechend der zugrunde liegenden Vergütungsgruppen ein bis zu 6-jähriger Bewährungsaufstieg hinterlegt war. Ebenso konnten Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 und 2Ü mit der Entgeltordnung ggf. eine höhere Entgeltgruppe geltend machen. Die geänderte Eingruppierung ist unmittelbare Rechtsfolge des Antrags.[68b] Der Antrag konnte nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden. Verspätet gestellte Anträge sind nicht zu berücksichtigen und begründen daher keinen Anspruch auf Höhergruppierung, selbst wenn die Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe vorsieht. Die Tarifautomatik ist insoweit außer Kraft gesetzt.[68c] Bezüglich der Umsetzung der Höhergruppierung hat der Antrag auf den 1.1.2014 zurückgewirkt.

Die Beschäftigten wurden also für den Fall, dass sie fristgerecht einen Antrag stellten, rückwirkend zum 1.1.2014 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung erfolgte in diesen Fällen nicht stufengleich, sondern betragsmäßig (hierzu Ziff. 3.7.1.1). Des Weiteren waren Überzahlungen und Mindervergütungen, die sich durch die rückwirkende Höhergruppierung ergaben, gegeneinander aufzurechnen. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD fand bei einer Höhergruppierung wegen des Inkrafttretens der Entgeltordnung aufgrund der Sonderregelung des § 26 TVÜ-Bund (Antragsfrist bis 31.12.2014) keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 (2.619,63 EUR/ab 1.3.2014 dann 2.709,63 EUR) wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Zum 1.8.2014 hat der Beschäftigte die Stufe 6 (2.784,64 EUR) erreicht. Nach der Entgeltordnung ist die Tätigkeit des Beschäftigten nach Entgeltgruppe 7 bewertet. Der Beschäftigte hat am 15.9.2014 den Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung eingestellt. Der Beschäftigte wurde so gestellt, als wäre die Höhergruppierung zum 1.1.2014 erfolgt. Am 1.1.2014 wäre der Beschäftigte von Entgeltgruppe 6 Stufe 5 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 (2.631,17 EUR/ab 1.3.2014 dann 2.721,17) zugeordnet worden. Die Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 7 Stufe 4 beginnt ebenfalls zum 1.1.2014.

Da sich die Höhergruppierung nach den bisherigen Bestimmungen des § 17 Abs. 4 TVöD gerichtet hat, war zu prüfen, ob ein Garantiebetrag zu zahlen ist. Die Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 Stufe 5 und Entgeltgruppe 7 Stufe 4 betrug 11,54 EUR. Der Garantiebetrag i. H. v. 53,20 EUR/ab 1.3.2014 54,96 EUR wurde nicht erreicht, sodass die Differenz (53,30 EUR – 11,54 EUR = 41,76 EUR bzw. ab 1.3.2014 54,96 EUR – 11,54 EUR = 43,42 EUR) als persönliche Zulage bis zum Erreichen der nächsten Stufe zustand. Der Beschäftigte hätte somit vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014 ein Entgelt i. H. v. 2.672,93 EUR/Monat und ab 1.3.2014 ein Entgelt von 2.764,59 EUR/Monat erhalten. Vom 1.8.2014 bis zur Antragstellung am 15.9.2014 bezog der Beschäftigte ein Entgelt i. H. v. 2.784,64 EUR, sodass eine Überzahlung i. H. v. 20,05 EUR bestand; für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 28.2.2014 hätten dem Beschäftigten bei zutreffender Eingruppierung statt 2.619,63 EUR (EG 6 Stufe 5) 2.672,93 EUR (EG 7 Stufe 4) mithin 53,30 EUR bzw. ab 1.3.2014 54,96 EUR mehr zugestanden. Rückwirkend zum 1.1.2014 ist eine entsprechende Verrechnung der Beträge vorzunehmen.

Januar 2014 bis Februar 2014 monatliche Mindervergütung i. H. v. 53,30 EUR – gesamt: -106,60 EUR und von März 2014 bis Juli 2014 monatliche Mindervergütung i. H. v. 54,96 EUR – gesamt: –274,80 EUR; d. h., die Mindervergütung betrug von Januar bis Juli 2014 insgesamt –381,40 EUR.

August 2014 bis September 2014 monatliche Überzahlung i. H. v. 20,05 EUR – gesamt: 40,10 EUR

Dem Beschäftigten stand somit eine Nachzahlung i. H. v. 341,30 EUR zu.

[68c] ArbG Berlin, Urteil v. 26.5.2014, 59 Ca 1567/14.

3.7.1.4.2 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung VKA (§ 29b TVÜ-VKA)

Mit Einführung der Entgeltordnung VKA wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (VKA) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung VKA zugeordnet. Ebenso wie bei der Einführung der Entgeltordnung des Bundes fand eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen nicht statt. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe f...

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