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Entgelt / 3.7.1.4 Höhergruppierung auf Antrag

Justus Steinbömer
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3.7.1.4.1 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund (§ 26 TVÜ-Bund)

Mit Einführung der Entgeltordnung wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (Bund) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des Bundes zugeordnet, ohne dass eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen stattfand. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ausnahmen hierzu sind in § 26 TVÜ-Bund geregelt. Ergab sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, waren die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bezüglich des Antrags bedurfte es nicht. Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung ergaben sich insbesondere bei Beschäftigten, welche ab dem 1.10.2005 in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, bei denen entsprechend der zugrunde liegenden Vergütungsgruppen ein bis zu 6-jähriger Bewährungsaufstieg hinterlegt war. Ebenso konnten Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 und 2Ü mit der Entgeltordnung ggf. eine höhere Entgeltgruppe geltend machen. Die geänderte Eingruppierung ist unmittelbare Rechtsfolge des Antrags.[1] Der Antrag konnte nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden. Verspätet gestellte Anträge sind nicht zu berücksichtigen und begründen daher keinen Anspruch auf Höhergruppierung, selbst wenn die Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe vorsieht. Die Tarifautomatik ist insoweit außer Kraft gesetzt.[2] Bezüglich der Umsetzung der Höhergruppierung hat der Antrag auf den 1.1.2014 zurückgewirkt.

Die Beschäftigten wurden also für den Fall, dass sie fristgerecht einen Antrag stellten, rückwirkend zum 1.1.2014 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung erfolgte in diesen Fällen nicht stufengl...

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