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Entgelt / 3.5.1 Durchschnittliche Stufenlaufzeit

Justus Steinbömer
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Die erforderliche Zeit für das Aufrücken in die nächsthöhere Stufe ist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 degressiv ausgestaltet, d. h., die Zeit verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils 1 Jahr.

 
St. 1 (1 Jahr) → St. 2 (2 Jahre) → St. 3 (3 Jahre) → St. 4 (4 Jahre) → St. 5 (5 Jahre) → St. 6

Aus den Stufenlaufzeiten ergibt sich, dass ein Beschäftigter ohne Veränderung der Entgeltgruppe und bei durchschnittlich guter Leistung ab der Einstellung in den Entgeltgruppen 2 bis 15 in der Regel eine ununterbrochene Tätigkeitszeit von 15 Jahren benötigt, um Stufe 6 zu erreichen. Im Falle einer Höhergruppierung verlängert sich diese Gesamtzeit, da in diesem Fall die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu beginnt (§ 17 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 3 TVöD). Neben dem Neubeginn der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe konnte sich bei Höhergruppierungen bis zum 28.2.202014 (Bund) bzw. § 28.2.2017 (VKA) auch das in § 17 Abs. 4 TVöD a. F. geregelte betragsmäßige Stufenzuordnungsverfahren auf die Gesamtstufenlaufzeit auswirken. Dieses führte dazu, dass es im Falle einer Höhergruppierung zu einer sog. Linksverschiebung, also zu einem Zurückfallen in den Stufen (z. B. von der Stufe 3 zu Stufe 2) kommen konnte, da die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TVöD für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr spielte; der Beschäftigte nahm also die bereits erworbene Stufe im Falle der Höhergruppierung nicht automatisch mit.

 

Beispiel – Höhergruppierung vor dem 1.3.2017

Ein Beschäftigter, auf welchen der TVöD (VKA) Anwendung findet, hat noch keine Berufserfahrung und wird somit in EG 6 Stufe 1 eingestellt.

  1. Bei kontinuierlich durchschnittlich gute...

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