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Entgelt / 3.4.2.2 Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung

Justus Steinbömer
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Für die Stufenzuordnung bei der Einstellung bedarf es der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte über "einschlägige Berufserfahrung" verfügt.

Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden der Stufe 1 zugeordnet (Ausnahme: Bei Einstellung und Eingruppierung nach der EG 1 erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2 – siehe Ziff. 3.2). Verfügt ein Beschäftigter über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, erfolgt die Einstellung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Stufe 2 bzw. Stufe 3. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht abweichen; der Beschäftigte hat einen (einklagbaren) Anspruch auf die entsprechende Stufenzuordnung. Eine höhere Einstufung bei der Einstellung ist nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD bzw. § 16 Abs. 2a TVöD als Ermessensvorschrift ausgestaltet.

3.4.2.2.1 Einschlägige Berufserfahrung (Bund)

Bis zum 29.2.2016 musste bei der Einstellung von Beschäftigten zwischen den Entgeltgruppen 2 bis 8 und 9a bis 15 unterschieden werden, da bei Einstellungen ab Entgeltgruppe 9a und höher nur eine Zuordnung zur Stufe 1 möglich war. Lediglich, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund bestand und dieses nicht länger als 6 Monate (bzw. 12 Monate bei Wissenschaftlern ab EG 13) unterbrochen war, wurde einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (bisherige Protokollerklärung zu § 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 29.2.2016).

Mit der Neufassung des § 16 (Bund) TVöD ist unabhängig von der Entgeltgruppe darauf abzustellen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Der Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung ist nicht (mehr) auf ein unmittelbar vorangehendes Arbeitsverhältnis zum Bund beschränkt.

Der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD näher bestimmt. Danach gilt als einschlägig nur eine Berufs...

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