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Entgelt / 3.4.2 Stufenzuordnung bei der Einstellung

Justus Steinbömer
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3.4.2.1 Einstellung

Vor der Feststellung der Stufenzuordnung ist zu prüfen, ob es sich bei der Einstellung von Beschäftigten tatsächlich um eine Einstellung i. S. d. § 16 TVöD handelt.

§ 16 (Bund) Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bzw. § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 1 TVöD spricht generell von der Einstellung von Beschäftigten. Der Begriff der Einstellung wurde von den Tarifvertragsparteien nicht näher definiert. Daher umfasst der Begriff der Einstellung sowohl die Neu- als auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung,[1]

Umstritten war jedoch, ob es sich in den Fällen, in denen bei demselben Arbeitgeber zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, auch um eine (Wieder-)Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD handelt oder um eine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ohne erneute Stufenzuordnung. Diese Frage hat das BAG dahingehend entschieden, dass eine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird.[2] Entsprechend der Rechtsprechung des BAG finden die Vorschriften des § 16 (Bund) Abs. 2, Abs. 3 TVöD bzw. § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD somit grundsätzlich auch auf Beschäftigte Anwendung, welche zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Dies hat zur Folge, dass die in einem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegten Stufenlaufzeiten nur im Rahmen der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung oder als förderliche Zeiten bzw. als "Vordienstzeiten" im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) angerechnet werden können.

Von der Fortsetzung eines einh...

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