3.4.2.1 Einstellung

Vor der Feststellung der Stufenzuordnung ist zu prüfen, ob es sich bei der Einstellung von Beschäftigten tatsächlich um eine Einstellung i. S. d. § 16 TVöD handelt.

§ 16 (Bund) Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bzw. § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 1 TVöD spricht generell von der Einstellung von Beschäftigten. Der Begriff der Einstellung wurde von den Tarifvertragsparteien nicht näher definiert. Daher umfasst der Begriff der Einstellung sowohl die Neu- als auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung,[1]

Umstritten war jedoch, ob es sich in den Fällen, in denen bei demselben Arbeitgeber zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand und für die Zeit danach ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, auch um eine (Wieder-)Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD handelt oder um eine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ohne erneute Stufenzuordnung. Diese Frage hat das BAG dahingehend entschieden, dass eine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird[2]. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG finden die Vorschriften des § 16 (Bund) Abs. 2, Abs. 3 TVöD bzw. § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD somit grundsätzlich auch auf Beschäftigte Anwendung, welche zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Dies hat zur Folge, dass die in einem früheren Arbeitsverhältnis zurückgelegten Stufenlaufzeiten nur im Rahmen der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung oder als förderliche Zeiten bzw. als "Vordienstzeiten" im öffentlichen Dienst nach § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) angerechnet werden können.

Von der Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist nur bei einem rechtlich nicht unterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen, z. B. wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Zu den Sonderfällen der Stufenzuordnung siehe Ziff. 3.4.2.3.

3.4.2.2 Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung

Für die Stufenzuordnung bei der Einstellung bedarf es der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte über "einschlägige Berufserfahrung" verfügt.

Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden der Stufe 1 zugeordnet (Ausnahme: Bei Einstellung und Eingruppierung nach der EG 1 erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2 – siehe Ziff. 3.2). Verfügt ein Beschäftigter über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, erfolgt die Einstellung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Stufe 2 bzw. Stufe 3. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht abweichen; der Beschäftigte hat einen (einklagbaren) Anspruch auf die entsprechende Stufenzuordnung. Eine höhere Einstufung bei der Einstellung ist nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD bzw. § 16 Abs. 2a TVöD als Ermessensvorschrift ausgestaltet.

3.4.2.2.1 Einschlägige Berufserfahrung (Bund)

Bis zum 29.2.2016 musste bei der Einstellung von Beschäftigten zwischen den Entgeltgruppen 2 bis 8 und 9a bis 15 unterschieden werden, da bei Einstellungen ab Entgeltgruppe 9a und höher nur eine Zuordnung zur Stufe 1 möglich war. Lediglich, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem Bund bestand und dieses nicht länger als 6 Monate (bzw. 12 Monate bei Wissenschaftlern ab EG 13) unterbrochen war, wurde einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (bisherige Protokollerklärung zu § 16 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD i. d. F. bis 29.2.2016).

Mit der Neufassung des § 16 (Bund) TVöD ist unabhängig von der Entgeltgruppe darauf abzustellen, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Der Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung ist nicht (mehr) auf ein unmittelbar vorangehendes Arbeitsverhältnis zum Bund beschränkt.

Der Begriff "einschlägige Berufserfahrung" ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD näher bestimmt. Danach gilt als einschlägig nur eine Berufserfahrung in der übertragenen (derselben) oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Es hat daher ein Vergleich zwischen der bisherigen Tätigkeit und der für die Einstellung vorgesehenen Tätigkeit zu erfolgen. Dem Arbeitgeber steht insofern ein Beurteilungs- bzw. Auslegungsspielraum zu. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe. Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich vorliegen.

In welcher Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit) die Berufserfahrung erworben wurde, spielt für die Berücksichtigung keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit erworben wurde.

Darüber h...

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