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Entgelt / 2.1.1 Entgeltgruppe und Eingruppierung

Justus Steinbömer
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Beschäftigte nach dem TVöD sind in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema und besteht in der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe des Vergütungsschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien.[1] Für die Eingruppierung hält der TVöD in § 12 TVöD an dem aus dem BAT bekannten Grundsatz der Tarifautomatik fest. Das heißt, die Eingruppierung ist kein konstitutiver Akt, sondern lediglich Feststellung des anzuwendenden Rechts. Sie ist keine in das Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern ergibt sich aus der Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Eingruppierungsmerkmale. Der Beschäftigte wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert.

Die Eingruppierungsautomatik gilt auch nach der Entgeltordnung des Bundes und der VKA weiter. Allerdings sieht das im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigten in die jeweilige Entgeltordnung vereinbarte Tarifrecht vor, dass bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bereits beschäftigte Arbeitnehmer – unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – in die Entgeltordnung übergeleitet werden (§§ 29, 29a TVÜ-VKA). Diese Festlegung geht der Tarifautomatik des § 12 TVöD vor und vermeidet eine gesonderte Zuordnung der konkreten Tätigkeit der Beschäftigten zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.[2] Die Aufhebung der Tarifautomatik bei der Überleitung der Beschäftigten in die neue(n) Entgeltordnung(en) dient vor allem dem Schutz der Beschäftigten, denn die neue(n) Entgeltordnung(en) hätte(n) bei einer Neueingruppierung nach den neuen Tätigkeitsme...

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