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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 29 Herabgruppierung (Rückgruppierung)

Katja Roland, Antje Teichert
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29.1 Fallgestaltungen einer Herabgruppierung

Eine Herabgruppierung ist die Einreihung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe. Es sind 3 Fallkonstellationen denkbar:

  • Eine Herabgruppierung kann erfolgen zur Korrektur eines Bewertungsirrtums. Hier ist mit der Herabgruppierung keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit verbunden.
  • Die Herabgruppierung kann aber auch geschehen durch Veränderung eines variablen Tarifmerkmals wie z. B. Durchschnittsbelegung bei Leitung von Kindertagesstätten.
  • Die Herabgruppierung kann auch erfolgen als Konsequenz einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wenn dem Beschäftigten eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen wird.

29.1.1 Korrektur eines Bewertungsirrtums

Kommt die bewertende Stelle zum Ergebnis, dass der Beschäftigte zu hoch eingruppiert ist, stellt sich die Frage der Möglichkeit der Korrektur des Bewertungsirrtums durch einseitige Herabgruppierungserklärung. Die entscheidende Frage bei der Beurteilung eines Bewertungsirrtums ist, welche Bedeutung der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag zukommt. Hier sind 2 Möglichkeiten denkbar:

  1. Die Angabe der Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe stellt eine eigenständige vertragliche Vereinbarung über die Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit dar. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit. Eine Korrektur eines Bewertungsirrtums müsste dann in der Weise erfolgen, dass dem Beschäftigten eine entsprechend höherwertige Tätigkeit übertragen wird.
  2. Die Angabe im Arbeitsvertrag stellt lediglich eine deklaratorische Information seitens des Arbeitgebers dar, welcher Entgeltgruppe die vom Beschäftigten auszuführende Tätigkeit kraft Tarifautomatik zuzuordnen ist. Eine Korrektur des Bewertungsirrtums erfolgt hier in der Weise, dass die Entgeltgruppe entsprechend abgeändert wird.

Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des BAG ist ...

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