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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 17.3.4 Bereichs-/Abteilungsleiter

Antje Teichert
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Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. c i. d. R. mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind i. d. R. nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.

Zur Unterstellung siehe oben unter 17.3.2.

Eingruppierung

  • Beschäftigte als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter: Entgeltgruppe P 14 Fg. 1.
  • Beschäftigte als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen: Entgeltgruppe P 15.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt: Entgeltgruppe P 16.
  • Beschäftigte als ständige Vertreter von Bereichsleitern oder Abteilungsleitern: Entgeltgruppe P 12 Fg. 2.
  • Beschäftigte als ständige Vertreter von Bereichsleitern der Entgeltgruppe P 15: Entgeltgruppe P 14 Fg. 2.

Gemäß Nr. 10 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) sind ständige Vertreterinnen nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

Voraussetzung für die Eingruppierung als Bereichsleiter i. S. der Entgeltgruppe P 14 ist die Leitung von mehreren Stationen. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg[1] zur Frage der Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege "haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung ‚in der Regel’ zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Annahme eines Bereichs maßgeblich sein können. Diese Faktoren müssen aber so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht wird, das für den Leiter eines Bereichs typisch ist. Eine solche Ausnahme liegt nicht vo...

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