Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. c i. d. R. mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind i. d. R. nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.

Zur Unterstellung siehe oben unter 17.3.2.

Eingruppierung

  • Beschäftigte als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter: Entgeltgruppe P 14 Fg. 1.
  • Beschäftigte als Bereichsleiter oder als Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebiets sowie durch große Selbstständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen: Entgeltgruppe P 15.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt: Entgeltgruppe P 16.
  • Beschäftigte als ständige Vertreter von Bereichsleitern oder Abteilungsleitern: Entgeltgruppe P 12 Fg. 2.
  • Beschäftigte als ständige Vertreter von Bereichsleitern der Entgeltgruppe P 15: Entgeltgruppe P 14 Fg. 2.

Gemäß Nr. 10 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) sind ständige Vertreterinnen nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

Voraussetzung für die Eingruppierung als Bereichsleiter i. S. der Entgeltgruppe P 14 ist die Leitung von mehreren Stationen. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg[1] zur Frage der Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege "haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung ‚in der Regel’ zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Annahme eines Bereichs maßgeblich sein können. Diese Faktoren müssen aber so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht wird, das für den Leiter eines Bereichs typisch ist. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn dem Leiter einer Station 16 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) unterstellt sind, die Station ohne eine personelle Trennung 2 kleine Funktionseinheiten (Tagesklinik und Patientenservicecenter) umfasst und er die Leitung einer anderen Station in deren Abwesenheit vertritt."

 
Hinweis

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Maß der damit verbundenen Verantwortung" entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 12 des Allgemeinen Teils Ziffer 3.[2]

Mit den unbestimmten Rechtsbegriffen "Umfang und Bedeutung des Aufgabengebiets" sowie "große Selbstständigkeit" haben die Tarifvertragsparteien Begriffe des bisherigen Tarifvertrags zur Eingruppierung der Meister übernommen.

Nach der Rechtsprechung des BAG, Urteil v. 16.5.1979, 4 AZR 607/77, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975 – zum bisherigen Tarifrecht der Meister –, fordert das Tätigkeitsmerkmal eine 3-fache wesentliche Heraushebung durch Umfang, Bedeutung und große Selbstständigkeit:

Umfang: Damit fordern die Tarifvertragsparteien, dass das Aufgabengebiet, gemessen an den Merkmalen der Ausgangsfallgruppen, als solches quantitativ besonders breit, d. h. außergewöhnlich umfangreich und vielfältig sein muss, was notwendigerweise zugleich eine außergewöhnliche Vielzahl von Aufgaben umfasst.

Bedeutung: Die Heraushebung kann sich beispielsweise aus der außergewöhnlichen Bedeutung der konkreten Aufgabenstellung, aber auch aus den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Lebensverhältnisse Dritter ergeben.

Große Selbstständigkeit: Dem in der Anlage1 zum BAT verwendeten Begriff der Selbstständigkeit kommt die rechtliche Bedeutung zu, dass je nach den Umständen der betreffenden Berufsgruppe eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistungen einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenkreises gefordert werden muss. Wenn die Tarifvertragsparteien noch ausdrücklich i. S. e. wesentlichen Heraushebung "große" Selbstständigkeit fordern, so verlangen sie damit bei den von der Tarifnorm erfassten Beschäftigten eine besonders breite, weitreichende Selbstständigkeit, die sich insbesondere in außergewöhnlicher Weisungsfreiheit und Dispositionsfreiheit äußern kann, wobei freilich jeweils den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist.

Zur Umsetzung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe im Teil B Abschn. XI, Ziffer 2 Entgeltordnung (VKA) hat die VKA mit Rundschreiben ausgeführt[3]:

"Die Anforderungen Umfang und Bedeutung des Aufgabengebiets sowie große Selbständigkeit der 1. Alternative müssen kumulativ vorliegen. Die Bedeutung des Aufgabengebiets kann sich beispielsweise aus einer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für den Arbeitgeber oder aus einer herausgehobenen fachlichen Bedeutung des medizinischen Aufgabengebiets ergeben. Die gleichzeitig erforderliche Heraushebung hinsichtlich des Umfangs erfordert z. B. eine Steigerung in der Breite des Leistungsumfangs im Rahmen des medizinischen Fachgebiets des Bereichs bzw. der Abteilung. Zusätzlich muss sich die übertragene Tätigkeit durch große Selbstständigkeit herausheben, was i. d. R. voraussetzt, dass den Bereichsleitern/-innen bzw. Abteilungs...

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