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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 8.5 Zusammenfassende Beurteilung von Arbeitsvorgängen

Stefanie Hock
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Praxis-Beispiel

Die Tätigkeit des Beschäftigten ist Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zuzuordnen. Sie untergliedert sich in folgende Arbeitsvorgänge:

 
Arbeitsvorgänge Anteil an Gesamttätigkeit gründliche Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gründliche und umfassende Fachkenntnisse selbstständige Leistungen
1 35 % - - x x
2 10 % x - - -
3 20 % - x - x
4 15 % - x - x
5 20 % - x - x
gesamt 100 % 10 % 55 % 35 % 90 %

Bei einer Einzelbetrachtung der im vorstehenden Beispiel genannten 5 Arbeitsvorgänge ist nach dem stufenweisen Aufbau der Tätigkeitsmerkmale eine Tätigkeit gegeben, zu deren Erledigung zu je 90 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderlich sind. Damit sind die tariflichen Voraussetzungen zur Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9a Teil I der Anlage 1 TV EntgO Bund erfüllt.

Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD (Bund) eine zusammenfassende Bewertung aller Arbeitsvorgänge vorzunehmen. Grund hierfür ist die Entgeltordnung, die einige Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen enthält, die nach der Natur der Sache bzw. nach ihrem Wesen bei der Erledigung nur eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer gleichartiger Arbeitsvorgänge häufig nicht erfüllt werden können (z. B. die Vielseitigkeit von Fachkenntnissen). Diese Anforderungsmerkmale werden oftmals erst bei der Betrachtung mehrerer verschiedener Arbeitsvorgänge auf unterschiedliche Rechts- oder Fachgebiete erfüllt sein können, d. h. wenn beispielsweise einzelne Arbeitsvorgänge für sich betrachtet keine vielseitigen Fachkenntnisse benötigen, sondern nur gründliche Fachkenntnisse erfordern, kann bei einer zusammenfassenden Beurteilung dieser Arbeitsvorgänge als Ergebnis stehen, dass die erforderlichen Fachkenntnisse insgesamt...

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