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Eingruppierung (BAT) / 2.2 Grundsatz der Tarifautomatik

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Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von dem Angestellten nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. Diese Kernvorschrift für die Eingruppierung enthält den Grundsatz der Tarifautomatik. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG besagt der Grundsatz der Tarifautomatik Folgendes: "Durch die Erfüllung bestimmter Merkmale einer Vergütungsgruppe erfolgt automatisch die Eingruppierung, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitgebers hierzu bedarf."[1]

Schon der Wortlaut "... ist eingruppiert" macht erkennbar, dass nicht der Arbeitgeber den Angestellten, etwa durch ein förmliches Schreiben, in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, sondern die auszuübende Tätigkeit des Angestellten die Vergütungsgruppe bestimmt. Der Angestellte ist daher automatisch in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit des Angestellten erfüllt. Die Eingruppierung ergibt sich somit bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen als zwingende rechtliche Folge. Die Eingruppierungs-Feststellung des Arbeitgebers bzw. die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag haben dagegen nur deklaratorische Bedeutung. Der Arbeitnehmer besitzt einen Klageanspruch auf die richtige Eingruppierung.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte B beginnt bei der Stadt X eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter zum 01.01.00. Im Arbeitsvertrag wird eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc vereinbart. Die vom Angestellten auszuübenden Aufgaben entsprechen jedoch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb. Nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ist der Angestellte B ab 01.01.00 automatisch in Vergütungsgruppe Vb eingruppiert.

Abwandlung des Praxisbeispiels:

Im Arbeitsvertrag wird ein...

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