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Eingruppierung (BAT) / 2 Eingruppierungsgrundsätze

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2.1 § 22 BAT als Grundnorm der Eingruppierung

Grundlegende Rechtsnorm für Eingruppierung der Angestellten ist der § 22 BAT. § 22 BAT bestimmt, dass der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Unter Eingruppierung ist hierbei die Einordnung des einzelnen Angestellten in das kollektive Entgeltschema des BAT zu verstehen. Die Eingruppierung richtet sich dabei nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a/1b zum BAT).

Beachten Sie, dass verschiedene Vergütungsgruppen stufenweise aufeinander aufbauen. Sie müssen in diesen Fällen zunächst die Vergütungsgruppe mit der höheren Ordnungszahl prüfen (z.B. Vergütungsgruppe VII BAT, Fallgruppe 1a – VkA – 50 % gründliche Fachkenntnisse), bevor Sie – bei Erfüllen der Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe – zur Prüfung der Vergütungsgruppe mit der niedrigeren Ordnungszahl (z.B. VIb BAT, Fallgruppe 1a – VkA – 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse) übergehen usw. So bauen beispielsweise die Vergütungsgruppen VII, VIb, Vc, Vb und IVb des Teils I der Vergütungsordnung aufeinander auf.

2.2 Grundsatz der Tarifautomatik

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von dem Angestellten nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. Diese Kernvorschrift für die Eingruppierung enthält den Grundsatz der Tarifautomatik. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG besagt der Grundsatz der Tarifautomatik Folgendes: "Durch die Erfüllung bestimmter Merkmale einer Vergütungsgruppe erfolgt automatisch die Eingruppierung, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitgebers hierzu bedarf."[1]

Schon der Wortlaut "... ist eingruppiert" macht erkennbar, dass nicht der Arbeitgeber den Angestellten, etwa durch ein förmliches Schreiben, in eine Vergütungsgruppe eingrupp...

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