Das Arbeitszeitgesetz schreibt ein Beschäftigungsverbot von Sonn- und Feiertagsarbeit vor, das auch für die Mitarbeiter im DRK gilt.
Das Verbot der Feiertagsarbeit bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetzliche Feiertage. Der EGMR hat zu Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) entschieden, dass damit nicht jede religiös begründete oder inspirierte Handlung geschützt ist. Es gibt kein Recht auf Arbeitsbefreiung an religiösen Feiertagen.
Nur in bestimmten Beschäftigungsbereichen kann Arbeit an Sonn- und Feiertagen angeordnet werden. Der Arbeitgeber kann Arbeit nur dann anordnen, wenn eine der in §§ 10, 12 oder § 13 ArbZG genannten Ausnahmen vorliegen.
Aus dem umfangreichen Katalog des § 10 ArbZG sind für das DRK insbesondere von Interesse:
- Not- und Rettungsdienste
- Krankenhäuser, Altenheime und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
- Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen
Allgemeine Voraussetzung für die Sonn- und Feiertagsarbeit ist, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, wie es in den oben genannten Geschäftsfeldern üblich ist (Rettungsdienst, Krankenhäuser, Altenheime etc.).
Der Begriff der Feiertagsarbeit ist im DRK-Tarifvertrag nicht näher definiert. Da der Tarifvertrag für die geleistete Feiertagsarbeit die Zahlung von Zeitzuschlägen vorsieht, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst, wie das BAG mit seinem Urteil für den öffentlichen Dienst entschieden hat. Für den Anwendungsbereich des DRK-TV ist diese Rechtsprechung übertragbar, da die Tarifverträge inhaltsgleiche Regelungen enthalten. Es gelten somit nur diejenigen Tage als Feiertage, die im Entgeltfortzahlungsgesetz für das jeweilige Bundesland ausdrücklich al...