Die arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung kann nicht eigenständig gekündigt werden. Dies wäre eine unzulässige Teilkündigung des einheitlichen Vertrags. Ein derartiges Teilkündigungsverlangen von Beschäftigten kann regelmäßig als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Bezug bzw. der Zuweisung einer Dienstwohnung ausgelegt werden, wie es in den meisten Dienstwohnungsvorschriften vorgesehen ist.
Auf Antrag kann von der Zuweisung abgesehen werden bzw. der Beschäftigte von der Bezugspflicht entbunden werden (§ 5 Abs. 2 DWV), insbesondere wenn die Verpflichtung zum Bezug für ihn eine besondere Härte bedeuten würde und wenn die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltsrechtlicher Belange bei der Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten vorübergehend hingenommen werden kann. Die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag auf Befreiung von der Bezugspflicht hat nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen, d. h. sie darf nicht willkürlich sein, sondern muss die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat nur zu überprüfen, ob diese Ermessensgrenzen eingehalten wurden, d. h. ob die Entscheidung auch die Interessen des Beschäftigten ausreichend beachtet und nicht unbillig ist.
Ein Hinweis auf die Bezugspflicht einer Dienstwohnung in einer Stellenausschreibung und die Zuweisung sowie eine Vereinbarung bezüglich der Bezugspflicht in der schriftlichen Wohnungsübergabeverhandlung reichen für die Bezugspflicht einer Dienstwohnung aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Bezug der Dienstwohnung enthalten ist, da die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung ausreichend deutlich durch die schriftliche Anerkennung des Beschäftigten in der Wohnungsübergabeverhand...