Die arbeitsrechtliche Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung kann nicht eigenständig gekündigt werden. Dies wäre eine unzulässige Teilkündigung des einheitlichen Vertrags.[1] Ein derartiges Teilkündigungsverlangen von Beschäftigten kann regelmäßig als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Bezug bzw. der Zuweisung einer Dienstwohnung ausgelegt werden, wie es in den meisten Dienstwohnungsvorschriften vorgesehen ist.

Auf Antrag kann von der Zuweisung abgesehen werden bzw. der Beschäftigte von der Bezugspflicht entbunden werden (§ 5 Abs. 2 DWV), insbesondere wenn die Verpflichtung zum Bezug für ihn eine besondere Härte bedeuten würde und wenn die Beeinträchtigung dienstlicher und haushaltsrechtlicher Belange bei der Abwägung mit den besonderen persönlichen Verhältnissen des Beschäftigten vorübergehend hingenommen werden kann. Die Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag auf Befreiung von der Bezugspflicht hat nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen, d. h. sie darf nicht willkürlich sein, sondern muss die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat nur zu überprüfen, ob diese Ermessensgrenzen eingehalten wurden, d. h. ob die Entscheidung auch die Interessen des Beschäftigten ausreichend beachtet und nicht unbillig ist.

Ein Hinweis auf die Bezugspflicht einer Dienstwohnung in einer Stellenausschreibung und die Zuweisung sowie eine Vereinbarung bezüglich der Bezugspflicht in der schriftlichen Wohnungsübergabeverhandlung reichen für die Bezugspflicht einer Dienstwohnung aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Bezug der Dienstwohnung enthalten ist, da die Verpflichtung zum Bezug der Dienstwohnung ausreichend deutlich durch die schriftliche Anerkennung des Beschäftigten in der Wohnungsübergabe­verhandlung erfolgt ist.[2]

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln ergibt sich aus § 65 BAT in Verbindung mit den Dienstwohnungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen nicht die Verpflichtung eines Beschäftigten, eine Dienstwohnung zu nutzen.[3] Zumindest in Nordrhein-Westfalen sollte die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung daher ausdrücklich im Arbeitsvertrag enthalten sein.

 
Praxis-Tipp

Zur Klarstellung und im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verpflichtung zum dauerhaften Bezug einer Dienstwohnung immer in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, dies gilt insbesondere, weil der TVöD keine Regelungen für Dienstwohnungen mehr enthält.

Eine Verpflichtung zum Bezug muss immer verhältnismäßig und damit zumutbar sein. Soll ein Beschäftigter (Küster) eine Dienstwohnung beziehen, um ein Gebäude zu überwachen, so ist dies nicht erforderlich, wenn ein anderer Mitarbeiter (Pastor) bereits in dem Gebäude wohnt. Die Erledigung von Winterdienst und das Entfernen von Laub rechtfertigt ebenfalls nicht die Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, da diese Aufgaben auch erledigt werden können, ohne selbst im Gebäude zu wohnen, zudem diese Aufgaben planbar sind und durch organisatorische Vorkehrungen ihre pflichtgemäße Verrichtung gewährleistet werden kann. Ferner ergibt sich auch nicht aus der Küsterordnung, dass ein Küster ausnahmslos verpflichtet ist, eine Dienstwohnung zu beziehen. Damit kommt eine Änderungskündigung mit dem Ziel, dass ein Beschäftigter nunmehr eine Dienstwohnung bezieht, nur in Betracht, wenn er sonst nicht ohne Weiteres noch wirtschaftlich sinnvoll ohne Bezug der Dienstwohnung eingesetzt werden könnte.[4]

Es besteht keine Veranlassung, einen Schulhausmeister von der Verpflichtung, die Schulhausmeisterwohnung zu bewohnen, zu entbinden, wenn dieser in der Nähe der Schule ein Eigenheim erwirbt und dort einziehen möchte. Der Umstand, dass er keine Eigenheimzulage erhalten kann, wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt, stellt keine unzumutbare Härte dar. Auch gehen die dienstlichen Interessen am Bezug der Schulhausmeisterwohnung den höchst privaten Interessen vor.[5]

Lehnt ein Schulhausmeister aus berechtigten Gründen den Bezug einer Dienstwohnung ab, ist es aber notwendig, dass an dieser Schule ein Schulhausmeister ständig anwesend ist und diese Dienstwohnung bewohnt, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des billigen Ermessens einen anderen Schulhausmeister an diese Schule versetzen.[6]

Besteht eine besondere Härte im Sinne von § 5 Abs. 2 DWV, so dass eine Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung zu gewähren ist, liegt ein Leistungsverweigerungsrecht des Beschäftigten in Bezug auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, die Dienstwohnung bewohnen zu müssen.[7]

Wurde einem Hausmeister eine Werkdienstwohnung zugewiesen und der Arbeitsvertrag nachträglich geändert, sodass er nicht mehr als Hausmeister, sondern als Reinigungskraft tätig wird, wird hierdurch das Werkdienstwohnungsverhältnis nicht beendet.[8]

[2] LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.1994 – 4 Sa 604/93.

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