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Beschäftigungszeit / 3.3 Kündigungsfristen, sog. Unkündbarkeit

Jutta Schwerdle
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Mit zunehmender Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung (§ 34 Abs. 1 TVöD).

Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende des 6. Monats 2 Wochen zum Monatsschluss. Danach beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

 
bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate
von mindestens 10 Jahren 5 Monate
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Die Verlängerung der Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungszeit stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Dies hat das BAG in einem Urteil zur Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB klargestellt.[1] Die Differenzierung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (im TVöD "Beschäftigungszeit") führt zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, für die aufgrund der kürzeren Betriebszugehörigkeit auch kürzere Kündigungsfristen gelten. Die Verlängerung der Kündigungsfrist verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Somit ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt und wirksam.

Im Tarifgebiet West können Arbeitsverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden; die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, der Beschäftigte unterliegt der sog. "Unkündbarkeit" (§ 34 Abs. 2 TVöD).

 
Wichtig

Bei Berechnung der Kündigungsfrist und der sog. Unkündbarkeit wird nur d...

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