Heilkuren dürfen nach § 8 BhV nur im Abstand von vier Jahren und dann nur für höchstens 3 Wochen bewilligt werden. Neben ärztlichen und anderen Behandlungskosten sowie Beförderungskosten sind insbesondere die 12,50 EUR (Begleitperson: 10 EUR) täglich übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 EUR (Begleitperson: 13 EUR) täglich beihilfefähig. Hinsichtlich der Fahrtkosten für die An- und Abreise gelten die Ausführungen zu Sanatoriumsbehandlungen (vgl. Punkt 27 Sanatoriumsbehandlungen) entsprechend.

Hinsichtlich der beihilferechtlichen Anerkennung einer Heilkur, des Verhältnisses zu Leistungen vor allem der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zum Vierjahreszeitraum vgl. Sanatoriumsbehandlungen. Heilkuren stehen auch pflichtversicherten Beschäftigten offen. Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beschäftigten sind dagegen nicht berechtigt, da die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten gedacht ist. Von der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 23 Abs. 2 SGB V gewährte Zuschüsse (bis zu 13 bzw. 21 EUR tgl.) vermindern die beihilfefähigen Aufwendungen.

Heilkuren dürfen u. a. nicht anerkannt werden, wenn nicht eine ununterbrochene Betriebsangehörigkeit von mindestens drei Jahren vor dem Antragsmonat vorliegt oder Antrag auf Entlassung gestellt wurde.

Die Heilkur muss in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Kurort erfolgen. Die Unterkunft muss im Kurort genommen worden sein, wobei ein Ortsteil des Kurorts genügt; ist Kurorteigenschaft nur einem bestimmten Ortsteil zugesprochen worden, muss dort Quartier bezogen werden. Entsprechendes gilt für die Einnahme des Essens. Deshalb sind Verpflegungs- und Unterkunftskosten während der An- und Rückreise nicht beihilfefähig. Bei Abbruch der Kur aus vom Beschäftigten zu vertretenden Gründen (z. B. wegen Verstoßes gegen die Hausordnung) sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (auch für die zurückliegenden Zeiträume) nicht beihilfefähig.

Seit 1.1.2004 sind im Rahmen des § 8 BhV auch Aufwendungen für Mütter-Genesungskuren, insbesondere in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks, auch für berücksichtigungsfähige Angehörige, beihilfefähig. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen (§ 8 Abs. 7 BhV).

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