Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist es zulässig, im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

Ob es dieses Sachgrunds überhaupt bedarf, ist zweifelhaft. Im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis kann nämlich ohne sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein befristeter Arbeitsvertrag vereinbart werden. Im Übrigen kann der soziale Überbrückungszweck als Befristungsgrund auch unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gefasst werden.[1]

Die Begriffe "Ausbildung" und "Studium" sind im Gesetz nicht näher erläutert. Der Begriff "Ausbildung" erfasst jedenfalls das betriebliche Ausbildungsverhältnis i. S. d. §§ 10 ff. BBiG. Da eine ausdrückliche Bezugnahme auf das BBiG fehlt, kann man auch jede andere Form der Aus-, Fort- oder Weiterbildung als "Ausbildung" verstehen, auch soweit sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.[2]

Es muss jedoch ein spezifischer Aus-, Fort- oder Weiterbildungszweck in dem Vertragsverhältnis tatsächlich verfolgt werden!

Unter "Studium" ist jedes Studium an einer Hochschule, Universität oder Fachhochschule zu verstehen, gleich ob an einer staatlichen oder privaten Einrichtung.[3]

§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 TzBfG verlangt, dass die Befristung im "Anschluss" an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt. Ein zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums und der Aufnahme der befristeten Tätigkeit ist durchaus zulässig. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Anschlussbeschäftigung "unmittelbar" erfolgen muss.

Eine zeitliche Obergrenze für die Dauer der Befristung ist in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nicht festgesetzt, folgt aber aus dem Zweck dieser Befristung. Dem Beschäftigten soll der "Übergang" in eine "Anschlussbeschäftigung" erleichtert werden. In Anlehnung an eine Befristung zur Erprobung dürfte im Regelfall eine Befristungsdauer von maximal 6 Monaten sachgerecht sein. In der Literatur werden auch andere Zeiträume vertreten.[4]

 
Praxis-Tipp

Nach der Rechtsprechung des BAG kann § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags rechtfertigen, der im Anschluss an Ausbildung oder Studium geschlossen wird.[5] Eine Verlängerung des Vertrags mit dem gleichen Zweck ist damit nicht möglich.

[1] Lakies, Befristete Arbeitsverträge S. 115, 116.
[2] Vgl. KR-Lipke, § 14 TzBfG Rn. 90, Lakis,befristete Arbeitsverträge S. 115, 116.
[3] Vgl. APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 86; KR-Lipke, § 14 TzBfG.
[4] Bis zu einem Jahr, maximal 2 Jahre; vgl. APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 91; KR-Lipke, § 14 TzBfG Rn. 94 f., jeweils m. w. N. zu den unterschiedlichen Auffassungen.
[5] BAG, Urteil v. 10.10.2007, 7 AZR 797/06, AuA 2008 S. 238.

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