Ist eine bestimmte Form in der Ausschlussklausel für die Geltendmachung vorgesehen, hindert nur die formgerechte Geltendmachung vor dem Erlöschen des Anspruchs. § 125 Satz 1 BGB ist entsprechend auf eine tarifvertragliche Ausschlussklausel anzuwenden. Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind.
Nach § 37 TVöD a. F. und muss der Anspruch in Textform geltend gemacht werden. Dies kann auch durch ein Fax geschehen. Eine strengere Form, wie etwa die Schriftform, wie sie noch in alten Fassungen vereinbart war, ist zumindest für lediglich einzelvertragliche Ausschlussfristen nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Bei der Versendung auf digitalem oder elektronischem Wege ist jedoch zu beachten, dass das ordnungsgemäße Absenden keinen Beweis für den rechtzeitigen Zugang des Schreibens darstellt.
Das BAG hat bereits bei einzelvertraglichen Vereinbarungen die Geltendmachung als E-Mail für ausreichend gehalten. Weniger überzeugend ist jedoch die Begründung des BAG, dass § 126 BGB nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift nur für Rechtsgeschäfte gelte und daher auch nach § 126b BGB der Schriftform genügen würde. Das BAG hat das Urteil zudem auf den Fall der schuldrechtlichen Bezugnahme des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag beschränkt, ohne auf den Fall der Geltung des Tarifvertrags durch 2-seitige Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG einzugehen. Die in Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussklauseln sind auch von der späteren Gesetzesänderung nicht erfasst, da diese nicht unter das AGB-Recht fallen. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer nicht unmittelbaren, normativen Geltung von Tarifverträgen für den Fall, wenn durch eine arbeitsver...