Die allgemeine Organisationspflicht und ihre korrekte Erfüllung entbinden den Arbeitgeber aber nicht davon, bei konkreten Problemstellungen tätig zu werden.
Verstoßen Beschäftigte des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot, so hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG "geeignete, angemessene und erforderliche" Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. Das Gesetz nennt hier beispielhaft Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.
Damit ist aber kein "Freibrief" für derartige Maßnahmen erteilt; im Einzelfall müssen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit solcher Maßnahmen eingehalten werden, insbesondere die Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber konkret zu ergreifen hat, entscheidet sich immer anhand des konkreten Konflikts. Dabei ist nicht nur der Schutz des Betroffenen zu beachten, sondern auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten, die die Benachteiligung verübt haben. Der Arbeitgeber ist berechtigt, zunächst das "mildeste Mittel", z. B. ein gemeinsames Gespräch, zu ergreifen, sofern das nicht von vornherein aussichtslos ist oder die Schwere des Verstoßes nach strengeren Maßnahmen verlangt. Er ist aber verpflichtet, die Wirkung des eingesetzten Mittels zu kontrollieren und ggf. zu weiteren Maßnahmen zu greifen.
Soweit das Gesetz Umsetzung oder Versetzung als geeignete Maßnahmen nennt, können diese Maßnahmen nicht nur gegenüber den Beschäftigten ergriffen werden, die die Benachteiligungen begehen, sondern auch zum Schutz des Betroffenen gegenüber diesem selbst.
Ein Arbeitnehmer wird wegen seiner Homosexualität von den übrigen Mitgliedern einer Arbeitsgruppe v...