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Ärztliche Untersuchung (BAT) / 3 Einstellungsuntersuchung

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Nach § 7 Abs. 1 BAT kann der öffentliche Arbeitgeber vor der Einstellung eines Bewerbers ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand verlangen. Als Abschlussnorm entfaltet § 7 Abs. 1 BAT hierbei seine Wirkung bereits vor dem Bestehen des Arbeitsvertrages. Es steht dabei im Ermessen des Arbeitgebers, ob er von diesem Recht Gebrauch macht. Einstellungsuntersuchungen sollten nicht generell, sondern im Einzelfall je nach Erforderlichkeit erfolgen. Die Erforderlichkeit richtet sich hierbei z.B. nach Art und Dauer der auszuübenden Tätigkeit, Alter des Bewerbers, Eindruck von seinem Gesundheitszustand beim Vorstellungsgespräch. Das Untersuchungsverlangen nach § 7 Abs. 1 BAT ist auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages beschränkt. Liegt im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung noch nicht vor, ist es zulässig, den Arbeitsvertrag vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers abzuschließen. Hierbei handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Eine derartige Vertragsklausel könnte lauten: "Die Einstellung erfolgt vorbehaltlich der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit gemäß dem Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung" (zur Zulässigkeit eines derartigen Vorbehalts vgl. LAG Berlin, Urt. v. 16.07.1990 - 9 Sa 43/90). Beruft sich der Arbeitgeber im Fall eines negativen Untersuchungsergebnisses auf die auflösende Bedingung, endet das Arbeitsverhältnis dennoch nicht sofort. Vielmehr ist wie bei einer Zweckbefristung dem Arbeitnehmer ein unabdingbarer Mindestzeitraum zuzugestehen, während dessen er sich auf die bevorstehende Vertragsbeendigung einstellen kann. Das Anstellungsverhältnis endet sonach mit der kürzestmöglichen Frist von zwei Wochen zum Monatsende (§ 53 ...

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