Normenkette
BGB §§ 276, 826; GmbHG § 43 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Gießen (Aktenzeichen 3 O 363/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss- und Versäumnisurteil des LG Gießen vom 14.1.1998 – 3 O 363/97 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner neben der durch Teilversäumnisurteil vom 5.11.1997 verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 58.645,18 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 20.10.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz jeweils selbst.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 41 %, der Beklagte 59 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in zweiter Instanz. Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz zu 3/5. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn ni...