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Saarländisches OLG Beschluss vom 17.01.2023 - 5 W 98/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erstreckt sich bei der zu eigenen Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung auch auf seine Berechtigung zur Vornahme eines solchen Insichgeschäfts, wobei deren Fehlen im Zweifel zur Unwirksamkeit der Bewilligung auch hinsichtlich der übrigen Miterwerber führt.

2. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens setzt voraus, dass das Insichgeschäft dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses entspricht; daran fehlt es, wenn die bewilligte Auflassungsvormerkung der Absicherung einer freihändigen Veräußerung u.a. an den Testamentsvollstrecker als Miterben dienen soll, dahingehende Anordnungen durch den Erblasser nicht getroffen wurden und eine angemessene Beteiligung der anderen Miterben nicht feststeht.

3. Die Bewilligung einer Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts durch den Testamentsvollstrecker ist kein entgeltliches Geschäft, wenn nicht sichergestellt erscheint, dass die besicherte Darlehenssumme in voller Höhe dem Nachlass zugeführt werden wird.

 

Normenkette

BGB §§ 139, 181, 883, 885, 2203, 2205 S. 2, § 2216; GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Verfügung vom 24.10.2022; Aktenzeichen Grundbuch von St. Johann Blatt 5207)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. November 2022 wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von St. Johann Blatt 5207 am 24. Oktober 2022 eingetragene Auflassungsvormerkung in Abteilung 2, lfd. Nr. 2 sowie gegen die am selben Tage eingetragene Grundschuld über 225.000,- Euro in Abteilung 3, lfd. Nr. 10, von Amts wegen einen Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 beantragte die Verfahren...

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