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Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

Alexander C. Blankenstein
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Entsprechend der ursprünglichen Regelung in § 14 Abs. 2 EnEV 2014 müssen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GEG Zentralheizungen mit einer raumweisen selbsttätig wirkenden Regelung ausgestattet werden, die die Heizleistung selbstständig an die eingestellte Solltemperatur anpasst, was etwa mit manuell einstellbaren Thermostatreglern erfolgen kann.[1] Betroffen sind nur heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, sodass weder Klimaanlagen erfasst sind noch die Verwendung anderer Trägermedien oder Stromdirektheizungen.[2]

Ausgenommen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GEG Einzelgeräte, die zum Betrieb mit flüssigen oder festen Brennstoffen eingerichtet sind. Als Einzelgerät ist ein solches anzusehen, das Wärme im Raum seiner Aufstellung erzeugt und dessen Heizwirkung auf den Raum beschränkt bleibt.[3] Die Vorschrift gilt nach § 63 Abs. 3 GEG auch für Bestandsgebäude, sodass ggf. entsprechend nachzurüsten ist.

 

Bußgeld

Ein Verstoß gegen die Nachrüstverpflichtung ist als Ordnungswidrigkeit nach § 108 Abs. 1 Nr. 10 GEG bußgeldbewehrt, und zwar in Höhe von bis zu 50.000 EUR.

Die entsprechende und nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 GEG auszustellende Unternehmererklärung (siehe Kap. 5) ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren und gemäß § 96 Abs. 2 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Fußbodenheizung

Ausgenommen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GEG Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als 6 m2 Nutzfläche. Eine flächenunabhängige Ausnahme besteht nach § 63 Abs. 4 GEG für Fußbodenheizungen, die vor Inkrafttreten der EnEV am 1.2.2002 eingebaut wurden. Die Ausnahme bezieht sich allerdings nur auf das Merkmal der Selbsttätigkeit der Einrichtungen. Eine Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast muss demgegenüber vorhanden sein. Erforderlich ...

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