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Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG)

Alexander C. Blankenstein
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1 Einführung

Das GEG regelt in § 108 Abs. 1 GEG einen Katalog von insgesamt 32 Tatbeständen einer möglichen Ordnungswidrigkeit. § 108 Abs. 2 GEG regelt die Höhe der Bußgelder. Diese können abhängig vom Gesetzesverstoß mit einer Geldbuße zwischen 5.000 und 50.000 EUR bewehrt sein. Nachfolgende Übersicht listet die einzelnen Ordnungswidrigkeitstatbestände nach der Höhe des jeweiligen Bußgelds. In den einzelnen Kapiteln dieses Buches wird noch einmal auf den jeweiligen Einzelverstoß hingewiesen und die mögliche Höhe des mit ihm verbundenen Bußgelds.

2 Objektive Tatbestände möglicher Ordnungswidrigkeiten

2.1 Bußgeld bis 5.000 EUR

Mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR sind nachfolgende Gesetzesverstöße bewehrt:

 
§ 108 Abs. 1 Nr. 4 GEG Entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG wird eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzogen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG Entgegen § 60a Abs. 5 Satz 2 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 GEG wird eine Heizungs-Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 6 GEG Entgegen § 60b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 GEG wird eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzogen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.2.2.1).
§ 108 Abs. 1 Nr. 7 GEG Entgegen § 60c Abs. 1 GEG wird ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgeglichen (siehe Bestandsgebäude, Kap. 4.2.2.2).
§ 108 Abs. 1 Nr. 12 GEG Entgegen § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG wird eine Heizungsanlage nicht richtig eingebaut, nicht richtig aufgestellt oder nicht richtig betrieben (siehe Neue Heizungsanlagen, Kap. 4.2).
§ 108 Abs. 1 Nr. 13 GEG Entgegen § 71 Abs. 9 Satz 1 GEG wird nicht sichergestellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird. Hiervon betroffen sind Heizungsanlagen,...

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