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Bestandsgebäude (GEG) / 5 Nachweis durch Unternehmererklärung

Alexander C. Blankenstein
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Die Unternehmererklärung des § 96 GEG bietet die Möglichkeit des privaten Nachweises. Sie findet lediglich Anwendung bei bestehenden und nicht bei neu errichteten Gebäuden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Das Unternehmen, das an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer nach § 96 Abs. 1 Satz 1 GEG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Unter anderem bei den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen ist die Unternehmererklärung erforderlich:

  • Änderung von Außenbauteilen (§ 48 GEG),
  • Dämmung oberster Geschossdecken (§ 47 GEG),
  • Einbau und Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen (§§ 61 bis 63 GEG),
  • erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (§§ 69 und 70 GEG),
  • Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c GEG.

Entsprechendes gilt nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GEG für die

  • Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen (§ 60a Abs. 5 Satz 1 GEG) und die Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 GEG),
  • Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen (§ 60b Abs. 5 Satz 1 GEG) und die Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen (§ 60b Abs. 5 Satz 2 GEG).

Aufbewahrungsfrist

Nach § 96 Abs. 2 GEG ist die Unternehmererklärung zwecks Nachweises der Erfüllung der in § 96 Abs. 1 GEG genannten Vorschriften vom Eigentümer mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Zugang der Unternehmererklärung beim Eigentümer.[1] Auf Verlangen ist die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Für die ...

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