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Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt, Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck (sog. Fluggastkontrollen)

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BMF, Schreiben vom 22.7.2021, III C 3 - S 7155-a/20/10002 :003 (DOK 2021/0821089), BStBl I 2021, 1023

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 – III C 2 -S 7104/19/10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl 2021 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7” durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8” ersetzt.
  2. Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.
    2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

      „(7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
      1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;
      2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;
      3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
      4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);
      5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von Flugzeugen;
      6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
      7. 1die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). 2Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fl...

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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 8.2 Abs. 7 und Abs. 8 UStAE. Umsätze für die Luftfahrt können unter gesetzlich genau beschriebenen Voraussetzungen steuerfrei ausgeführt werden.[1] Die Finanzverwaltung ging bisher unterschiedslos davon ...

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