Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfuegung v. 21.01.2026, S 2221.2.1-225/26 St36
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten im Veranlagungsbereich und in den Rechtsbehelfsstellen.
In Deutschland lebende türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in die türkische Sozialversicherung (SGK; www.sgk.gov.tr) leisten.
Der freiwillig an die SGK geleistete Beitrag ist ein Gesamtbetrag, der sich nach den Sozialversicherungsrechengrößen (= Bemessungsgrundlage - BMG) bestimmt und sich aus pauschalen Beiträgen für die Altersversicherung (20 % der BMG) und die Krankenversicherung (12 % der BMG) zusammensetzt. Der Gesamtbetrag wird in der Bescheinigung der SGK nicht gesondert aufgeschlüsselt.
Das zu dieser Thematik anhängige Klageverfahren beim FG München vom 22.10.2025, Az.: 15 K 2422/23 ist entschieden. Dabei wurde die Auffassung von der Finanzverwaltung bestätigt. Die Bearbeitung von Einsprüchen kann wieder aufgenommen werden.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für unbeschränkt Steuerpflichtige sind die Beiträge wie folgt zu behandeln:
Der Gesamtbetrag ist aufzuteilen und entfällt:
- zu 20/32 ( 62,5 %) auf die Rentenversicherung und
- zu 12/32 ( 37,5 %) auf die Krankenversicherung.
Der Anteil, der auf die Rentenversicherung entfällt, kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Anteil, der auf die Krankenversicherung entfällt, kann nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen) i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbetrag: 2.800 EUR oder 1.900 EUR; vgl.§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Überschreiten bereits die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basis-KV/PV) den Höchstbetr...