BMF, Schreiben v. 12.12.2012, IV D 2 - S 7112/11/10001, BStBl I 2012, 1259
Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.
Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteile vom 2.5.1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17.5.2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9.6.2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98) dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparatur eines beweglichen körperlichen Gegenstands als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird für nach dem 31.12.2012 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.
Diese gilt künftig auch für die Abgrenzung zwischen einer Lohnveredelung nach § 7 UStG und einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bei Reparaturen von Beförderungsmitteln. Einer Beibehaltung der Regelung in Abschnitt 7.4 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bedarf es daher nicht mehr.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30.11.2012, IV D 3 – S 7117-c/12/10001 (2012/1099195), BStBl 2012 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 3.8 wird wie folgt geändert:
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In Absatz 1 wird Satz 11 gestrichen. |
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| b) |
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: |
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„(6) 1Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. 2Nach ständig... |