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Musterverfahren, vorläufige Steuerfestsetzungen, Änderung März 2008

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BMF, Schreiben v. 10.3.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003, BStBl I 2008, 463

Bezug: BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794) und vom 8.10.2007 (BStBl 2007 I S. 723);
TO-Punkte 18 und 22 der Sitzung AO I/2008 vom 27. bis 29.2.2008

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10.1.2008, 2 BvR 294/06 die gegen das BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 (BStBl 2006 II S. 178) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bestätigt. Ferner hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7.11.2007, 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04 die unmittelbar gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Nummern 5 (Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000), 6 (Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000) und 9 (Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8.10.2007 (BStBl 2007 I S. 723) neu gefasst worden ist, werden mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen einer behaupteten verfassungswidrigen Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgesch...

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