FinMin Hamburg, Erlass vom 9.9.2022, S 2257 – 2022/002 – 52, BStBl I 2022, 1333
Aufgrund des § 118 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro.
Hinweis:
Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)” verwiesen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu erheben. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen die zuständige oberste Finanzbehörde zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage endet mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei der zuständigen obersten Finanzbehörde angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den K...